„Star Entertainment“ nicht schutzfähig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.07.2005 (I ZR 318/02), dass Künstler- oder Eventagenturen sich den Namen „Star Entertainment“ nicht als Marke schützen lassen können. Die Bezeichnung...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.07.2005 (I ZR 318/02), dass Künstler- oder Eventagenturen sich den Namen „Star Entertainment“ nicht als Marke schützen lassen können. Die Bezeichnung sei vielmehr beschreibend, lasse keine Rückschluß auf ein bestimmtes Unternehmen zu und besitze somit nicht die nötige Unterscheidungskraft.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=45da318780bad47e47fb33cd4c1c3e5b&client=12&nr=33639&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Voraussetzung für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit einer Marke ist immer die Unterscheidungskraft. Sie muss also dazu geeignet sein, die Waren des einen Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden.

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