„Sternchenhinweis“ auf Umsatzsteuer ist ausreichend

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 22/05), dass Versandhändler in der Werbung darauf hinweisen müssen, ob der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält oder nicht....

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wettbewrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 22/05), dass Versandhändler in der Werbung darauf hinweisen müssen, ob der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält oder nicht. Dafür sei es allerdings ausreichend, wenn die Informationen mit einem Sternchenhinweis auffindbar ist. Eine Anordnung in unmittelbarer Nähe zu dem Preis sei nicht erforderlich. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Unternehmer den Verbraucher nur über die Gewährleistungsrechte aufklären müsse, wenn diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Somit wurde im Ergebnis die Klage gegen einen Versandhändler, der sich auf Oberkleidung spezialisiert hat, in vollem Umfang abgelehnt. Ein Wettbewerber sah in der Werbung des Beklagten eine unlautere Wettbewerbshandlung, da er gegen die Preisangabenverordnung verstoße und seinen Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht nachkomme. Die Richter konnten dies nicht bestätigen.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6970.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unlauter i.S.d des Wettbewerbsrecht handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch ist somit unzulässig. Regelungen wie u.a. die Preisangabenverordnung oder das Ladenschlussgesetz sind dazu bestimmt, auf dem Markt für alle Wettbewerber gleiche Bedingungen zu schaffen. Der Unternehmer sollte also darauf achten, dass er und dass seine Konkurrenten diese Vorschriften beachten.

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