Störerhaftung: Angabe im Impressum ausreichend

Die Haftung im Internet wirft stets neue Konstellationen auf, die im Einzelfall zu klären sind. So stellt sich bei der Haftung für Urheberrechtsverletzungen die Frage, wer in der...

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Die Haftung im Internet wirft stets neue Konstellationen auf, die im Einzelfall zu klären sind. So stellt sich bei der Haftung für Urheberrechtsverletzungen die Frage, wer in der Verantwortung steht, wenn der Domaininhaber nicht im Impressum steht, sondern ein Dritter. Kann dieser Dritte als Mitstörer für die Einstellung durch einen Mitarbeiter des Domaininhabers haften, nur weil er im Impressum steht?

80b81e2bc1Das OLG Frankfurt hatte über diese Frage mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 12.02.2008 (11 U 28/07) zu entscheiden. Hier hatte ein Webhoster zuvor sein Einverständnis erklärt, seinen Namen im Impressum des Domaininhabers anzugeben. Nachdem er wegen Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Verwendung von Cartoon-Zeichnungen abgemahnt wurde, gab er eine Unterwerfungserklärung mit Vertragsstrafe von EUR 1.500,00 bis EUR 7.500,00 ab. Diese wurde jedoch nicht angenommen und es kam zum Prozess, worin der Webhoster behauptete, die Einwilligung zur Angabe im Impressum sei vor der Abmahnung widerrufen worden.

Die Richter entschieden jedoch zu seinen Lasten. Der Webhoster sei infolge seiner Einwilligung zur Angabe seiner Kontaktdaten im Impressum als Mitstörer verantwortlich für rechtswidrige Inhalte auf der Webseite. Der angebliche Widerruf der Einwilligung sei prozessual irrelevant, da nach § 290 ZPO zu beweisen ist, dass die frühere Einwilligung (Geständnis) durch einen Irrtum veranlasst war. Auch habe die abgegebene Unterwerfungserklärung den Unterlassungsanspruch nicht erlöschen lassen, da eine Spanne (EUR 1.500,00 bis EUR 7.500,00) mindestens das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe betragen müsse. Dies sei hier eine Summe von EUR 5.000,00.Links:Volltext bei Justiz Hessen

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil hält für IT-Unternehmer zwei relevante Aussagen bereit. Einerseits reicht bereits die Benennung einer Person im Impressum einer fremden Seite für eine Mitstörerhaftung aus, wenn die Einstellung mit dessen Willen erfolgte. Andererseits ist die Angabe einer summmenmässigen Spanne in der Unterwerfungserklärung mit einer erheblichen Ungewissheit verbunden, so dass entweder ein fester Betrag (mind. EUR 5.000,00) oder die Hamburger Formel (Wert im Ermessen des Abmahnenden, jedoch zu überprüfen durch Gericht) zu wählen ist.

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