Streitwert bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen

Das Oberlandesgericht Celle entschied mit dem Beschluss vom 19.11.2007 (13 W 112/07), dass bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungsverfahren, die die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung des...

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34b40714ffDas Oberlandesgericht Celle entschied mit dem Beschluss vom 19.11.2007 (13 W 112/07), dass bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungsverfahren, die die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung des Wettbewerbers rügen, von einem Richtwert in Höhe von 3.000 € ausgegangen werden kann. Dabei berücksichtigen die Richter die Gefahr der Beeinträchtigung des verletzten Mitbewerbers durch die angegriffene Wettbewerbshandlung sowie Art und Umfang der Streitsache. Dementsprechend sei ein vergleichsweise niedriger Streitwert angemessen, da nach Ansicht der Richter der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, zunächst nur als bedingt geeignet scheint, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. In der Regel werde der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen, zumal fraglich sein dürfte, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt einer Widerrufsbelehrung überhaupt kenne.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Worte der Richter könnten beinahe den Schluss zulassen, dass es sich bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen im Rahmen des Wettbewerbsrechts nur um Bagatellverstöße handelt, die „nicht wirklich“ geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Konkurrenten zu beeinflussen. Dies ist aber zum Leid vieler kleinerer oder mittelständischer Anbieter nicht der Fall. Häufig werden diese systematisch abgemahnt, wenn ihr Belehrungen nicht exakt den Vorschriften entsprechen. Jeder Unternehmer ist daher aufgefordert, seine Belehrung im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung zu formulieren.

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