Streitwert bei möglicher Nutzung des Internetzugangs durch Fremde

Der Bundesgerichtshof hatte per Beschluss vom 15.12.2011 (III ZR 226/11) über die Höhe des Streitwertes bei der möglichen Nutzung des Internetanschlusses durch einen fremden Dritten zu entscheiden. Im...

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Der Bundesgerichtshof hatte per Beschluss vom 15.12.2011 (III ZR 226/11) über die Höhe des Streitwertes bei der möglichen Nutzung des Internetanschlusses durch einen fremden Dritten zu entscheiden.

99af3fe49bIm vorliegenden Fall verlangte der Kläger, der von der Beklagten einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt bekam, eine Erklärung, dass es aufgrund technischer Störungen möglich sei, dass auch ein Fremder den Anschluss nutzen konnte. Den von der Vorinstanz festgelegten Streitwert für diese Angelenheit in Höhe von € 1.500 befand die Klägerin für zu niedrig.

Zu Unrecht, wie das hohe Gericht nun feststellte. Im vorliegenden Fall sei ein höherer als der angesetzte Streitwert nicht angemessen.Links:Volltext bei OpenJur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Höhe des Streitwertes hat regelmäßig Auswirkung auf die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Aus diesem Grunde wird der Streitwert häufig selber zum Streitgegenstand.

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