Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 29.9.2006 (14 W 590/06), dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Spam-Mails 10.000 € betragen kann. Bei dieser Werbetaktik handele es sich nach Ansicht des Gerichtes um ein großes Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. Der Empfänger hatte in dem vorliegenden Fall von einem Finanzmakler eine 421 KB große E-Mail erhalten, ohne ihn – so behauptet er – dazu aufgefordert zu haben. Der Makler weigerte sich eine strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sodass der Antragssteller die Erklärung nun im Wege der einstweiligen Verfügung einfordert. Das Landgericht setzte den Streitwert der Sache dies bezüglich mit 10.000 Euro an. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht nun bestätigte. Das Versenden unverlangter Werbe-Mails stelle nicht lediglich eine Bagatelle dar, weil der Adressat die Werbung ungelesen löschen könne. Es koste den Adressaten von Spam-Mails erheblichen Aufwand, täglich aus der elektronischen Post die Vielzahl von unerwünschten Werbe-Mails auszusortieren, die sich häufig hinter einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse verstecken.Links:http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/4846.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach einheitlicher Rechtsprechung stellt die unverlangte Zusendung einer werbenden E-Mail (Spam) einen Eingriff in das nach Art. 2 I GG geschützte Persönlichkeitsrecht oder das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Zuwiderhandlungen begründen regelmäßig Unterlassungs- oder auch Schadensersatzansprüche.