Das Landgericht München hatte mit dem Urteil vom 31.05.2006 (1HK O 11526/05) über eine Unterlassungsklage gegen den Inhaber und Verwender der Marke „GoYellow“ zu entscheiden. Ein deutscher Stromanbieter, der seine bundesweit auftretende Tochtergesellschaft bereits 1999 auf den Namen «Yello Strom» getauft hatte, sah sich in seinen Markenrechten verletzt. Der Beklagte betreibt seit dem Jahr 2004 unter dem Namen «GoYellow» eine Branchenauskunft im Internet. Da der Stromanbieter in den Jahren 2001 und 2002 seine Marke u.a. auch für das Bereitstellen von Informationen im Internet schützen ließ, konnten die Richter eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Identität der Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der Zeichen feststellen. Zudem liege hier auch eine Rufausbeutung vor, da der Kläger 1999 mit einer groß angelegten, preisgekrönten Werbekampagne seine Bezeichnung zur bekanntesten Strommarke in Deutschland gemacht habe. Dies habe sich der Beklagte gezielt und damit unlauter zu Nutze machen wollen. Das Gericht gab der Unterlassungsklage somit statt und untersagte dem Beklagten die weitere Verwendung seiner bisherigen Firmenbezeichnung, seiner Internetadressen und seines Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete das Gericht auch die Löschung der Firma des Beklagten im Handelsregister an und sprach dem Stromunternehmen Schadensersatz zu.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=182615
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der obige Fall zeigt deutlich auf, welche Folgen eine unsaubere Markenrecherche vor der Eintragung und Verwendung einer Bezeichnung haben kann. So kann beispielsweise eine auf den neuen Name gestützte Werbekampagne letzten Endes ins Leere laufen, da man die beworbene Bezeichnung aufgrund einer Unterlassungsklage weder als Firmenbezeichnung, Logo oder Internetadresse nutzen darf. Es empfiehlt sich also immer, die gewünschte Marke, im besten Fall mit fachlicher Hilfe, auf etwaige Markenkonflikte zu überprüfen.
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