Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 24.05.2007 (I ZR 130/04), dass eine Datenbank nach der Rechtsprechung der so genannten „kleinen Münze“ bereits durch Struktur, Auswahl und Anordnung urheberrechtlichen Schutz erreichen kann. Vorliegend handelte es sich um Gedichttitelliste („Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“), die in zweieinhalb Jahren in einem aufwendigen Verfahren zusammengestellt wurde. Dem Datenbank-Hersteller sind dabei Kosten i.H.v. knapp 35.000 € entstanden. Offenbar hat nun aber ein Unternehmer die Liste herangezogen, um sie als Orientierung für eine CD-Rom „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu verwenden. Der Datenbank-Hersteller sah dadurch seine Urheberrechte verletzt und verlangte Schadensersatz und Unterlassung. Zu Recht, wie das Gericht nun feststellte. Die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste des Klägers sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Datenbankwerk im Sinne des § 4 II UrhG. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk sei die Struktur der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Die streitgegenständliche Liste erfülle diese Anforderungen, da die Konzeption für die Auswahl der aufgenommenen Gedichte hinreichend individuell ist.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/53/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Geschützt wird zum einen das Urheberrecht an Datenbanken (Datenbankwerk) und zum anderen die Leistungsschutzrechte für solche Datenbanken, die keine schöpferische Leistung aufweisen, deren Erstellung jedoch eine wesentliche Investition erfordert hat. Das Auslesen einer fremden Datenbank für unternehmrische Zwecke erfordert also stets die Genehmigung des Datenbankherstellers.
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