Suchergebnis bietet keinen Rückschluss auf unzulässige Werbung

Das Landgericht Krefeld hatte mit dem Beschluss vom 15.11.2012 (12 O 111/12) über die Frage zu befinden, inwiefern das Sucherergebnis bei Google einen Rückschluss darauf bietet, dass jemand...

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Das Landgericht Krefeld hatte mit dem Beschluss vom 15.11.2012 (12 O 111/12) über die Frage zu befinden, inwiefern das Sucherergebnis bei Google einen Rückschluss darauf bietet, dass jemand unzulässige Werbung betreibt.

556c570c51Im vorliegenden Fall hatte eine Interessenvereinigung einen Internetnutzer abgemahnt, da dieser damit werbe, ein Taxiunternehmen zu betreiben. Es fehle bei dem Antragsgegner aber an einer entsprechenden Lizenz, weshalb die Werbung unzulässig sei.

Die Abmahnung war allerdings nur auf das Suchergebnis von Google gestützt. Das Gericht wies den Antrag daher zurück. Allein die Tatsache, dass bei der Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffes wie „Taxiunternehmen“ die Internetseite eines Dritten als Ergebnis angezeigt werde, lasse nicht automatisch den Rückschluss zu, dass dieser unzulässigerweise mit dem Begriff werbe. Die Richter führten aus:

„Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.“Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für den Nachweis einer unzulässigen Werbung im Internet genügt es nicht, lediglich das Ergebnis einer Suchmaschine zu einem bestimmten Suchbegriff vorzulegen. Dieses bedeute nicht zwangsweise, dass der Gegner den Begriff gezielt verwendet hat, um im Ergebnis zu erscheinen. Die Algorhythmen der Suchmaschinen sind mittlerweile wesentlich komplexer.

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