Suchmaschinenbetreiber dürfen nicht zu Werbezwecken anrufen

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.9.2007 (I ZR 88/05), dass Suchmaschinenbetreiber nicht ohne vorherige Zustimmung bei Unternehmen zu Werbezwecken anrufen dürfen. Vor allem gelte dies auch,...

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2f004b0a7aDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.9.2007 (I ZR 88/05), dass Suchmaschinenbetreiber nicht ohne vorherige Zustimmung bei Unternehmen zu Werbezwecken anrufen dürfen. Vor allem gelte dies auch, wenn das kontaktierte Unternehmen bereits einen kostenlosen Eintrag unterhält und der Anruf darauf abzielt, diesen in einen neuen, kostenpflichtigen umzuwandeln. Die Richter stellten fest, dass ein solcher Anruf eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 II Nr. 2 UWG darstellt. Werbeanrufe bei Unternehmen können grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können, wobei anders als bei Anrufe bei Privatpersonen ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich bereits dann zulässig sei, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf allerdings nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens rechnen können, gerade im Verzeichnis ihrer – nicht besonders bekannten – Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6f7508452a128d0dd527c786e3a91030&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=41188&linked=pm&Blank=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Unternehmer sollte mit unaufgeforderten Werbeanrufen stets vorsichtig umgehen – unabhängig davon, ob er sich an Verbraucher oder Unternehmer wendet. Nach dem UWG ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Zustimmung (§ 7 II Nr.2 UWG). Letztere liegt vor, wenn keine tatsächliche Einwilligung abgegeben wurde, sie aber dennoch rechtlich zulässig ist und unter Anbetracht der Umstände vom Verletzten zu erwarten sei.

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