Tausch von nur zwei Musikdateien ist Bagatellvergehen

Das Amtsgericht Offenbach entschied mit dem Beschluss vom 20.07.2007 (4 Gs 442/07), dass ein Anbieten von zwei urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Internet-Tauschbörse eine Bagatellvergehen sei und somit...

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urheberrecht2Das Amtsgericht Offenbach entschied mit dem Beschluss vom 20.07.2007 (4 Gs 442/07), dass ein Anbieten von zwei urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Internet-Tauschbörse eine Bagatellvergehen sei und somit kein Herausgabeanspruch von Internet-Verbindungsdaten besteht. Das Gericht ließ somit die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft frühzeitig scheitern. Es sei unverhältnismäßig in diesem Fall den Internet-Provider zur Herausgabe der Daten zu verpflichten. Das Gericht argumentierte, es sei kein materieller Schaden entstanden, da die Datei nicht heruntergeladen worden ist. Nach Ansicht der Richter sei den Klägern hier somit kein legaler Kauf verloren gegangen. Außerdem seien ähnliche Dateien bei kostenpflichtigen Angeboten bereits für einen Euro oder weniger erhältlich. Vielmehr scheint es Ziel der Anzeigenerstatter zu sein, über den strafrechtlichen Weg generell eine Auskunft über den Rechtsbrüchigen zu erlangen, um ihn später zivilrechtlich zu belangen. Da im Zivilrecht aber ein solcher Auskunftsanspruch bewusst vom Gesetzgeber nicht geschaffen wurde, darf hier nicht das Strafrecht als Mittel zum Zweck herhalten.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/93376/from/rss09

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der fehlende Auskunftsanspruch im Zivilrecht und das erstarkende Bemühen der Musikindustrie, ihre Urheberrechte wieder „in der Griff zu bekommen“ haben zu einer großen Flut von Strafanzeigen geführt, mit denen die Staatsanswaltschaften belastet werden. Mit dem obigen Beschluss dürften einige Verfahren allerdings nun „erledigt“ sein. Der Ruf nach einem zivilrechtlichem Auskunftsanspruch wird aber dadurch eher lauter werden, denn ohne diesen wird sich der Kampf gegen die Musikpiraterie weiterhin sehr mühsam gestalten, zum Nachteil der Musikschaffenden.

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