„Technik fürs Leben“ nicht unterscheidungsfähig

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt lehnte mit dem Beschluss vom 04.05.2006 (1317/2005-1) die Eintragung der Bezeichnung „Technik fürs Leben“ als Gemeinschaftsmarke ab. Rein beschreibende Beschaffenheitsangaben oder verkaufsfördernde Werbebotschaften...

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markenrechtDas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt lehnte mit dem Beschluss vom 04.05.2006 (1317/2005-1) die Eintragung der Bezeichnung „Technik fürs Leben“ als Gemeinschaftsmarke ab. Rein beschreibende Beschaffenheitsangaben oder verkaufsfördernde Werbebotschaften seien nicht unterscheidungskräftig. Es fehle hier an der Einprägsamkeit. Zudem schließen die maßgebenden Verkehrskreisen durch die Bezeichnung nicht auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/153774.html&docid=1-153774

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Um einer Bezeichnung Markenschutz zu gewähren ist es erforderlich, dass diese dazu geeignet ist, die Waren des einen Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden. Redewendungen (z.B. „Wie hammas denn?”, BGH I ZB 9/86) oder Werbeslogans sind somit i.d.R. nicht eintragungsfähig. Zu vergleichen ist hier allerdings das Urteil des EuGH vom 07.07.2005 (C-353/03). Die Eintragung des Satzes „Have a break“ wurde in dem Fall als zulässig erklärt.

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