Technischer Gebrauchsgegenstand nicht immer urheberrechtlich geschützt

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 12.5.2011 (I ZR 53/10) darüber zu entscheiden, inwiefern ein technischer Gebrauchsgegenstand urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Richter legten diesbezüglich fest, dass...

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Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 12.5.2011 (I ZR 53/10) darüber zu entscheiden, inwiefern ein technischer Gebrauchsgegenstand urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

verwechslungsgefahr_01Die Richter legten diesbezüglich fest, dass bei einem Gebrauchsgegenstand nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst begründen können, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genieße daher keinen Urheberrechtsschutz, „wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt.“ Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entstehe noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk. Daraus folgerte das hohe Gericht, dass für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst nur beansprucht werden kann, wenn genau und deutlich dargelegt wird, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.Links:Volltext beim BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Schutz nach dem Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes in der Person des Erstellers. Eine Anmeldung ist entgegen der weitverbreiteten Auffassung für ein Kunstwerk nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr zum einen die Beweisfrage (Wer ist Urheber?) und zum anderen, ob Urheberschutz überhaupt entstanden ist.

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