Telefax mit Unterschriftenkürzel ist bindende Willenserklärung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied mit dem Urteil vom 27.07.2005 (1 U 515-04-149), dass ein mit einem Unterschriftenkürzel versehenes Telefax eine bindende Willenserklärung darstellt. Im vorliegenden Fall hatte ein...

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zustandekommenDas Oberlandesgericht Saarbrücken entschied mit dem Urteil vom 27.07.2005 (1 U 515-04-149), dass ein mit einem Unterschriftenkürzel versehenes Telefax eine bindende Willenserklärung darstellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer das Angebot eines Fensterherstellers per Fax zurückgesandt und mit seinem Unterschriftenkürzel versehen. Der Unternehmer sah darin nur eine Preisbestätigung mit eventueller Auftragserteilung. Die Richter hatten allerdings keine ernsthaften Zweifel, dass hier eine Angebotsannahme vorliegt und befanden den Vertrag für gültig.Links:http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2005-7&nr=580&pos=1&anz=19

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer sollten beachten, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss.

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