Die Deutsche Telekom AG hat vor kurzem beim Bundesgerichtshof die Begründung zu der von ihr angestrebten Revision bezüglich der IP-Adressenspeicherung bei Flatrates eingereicht.
Das Unternehmen versucht auf diesem Wege, dass vom LG Darmstadt ausgesprochene Verbot der Datenspeicherung aufheben zu lassen. Die Telekom benötige die Daten für die Abrechnung der Kunden, da je nach Nutzer ein zusätzliches, zeitabhängiges oder volumenabhängiges Entgelt fällig werden könne. Zudem befürchtet die Telekom Rufschädigungen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen, wenn man aufgrund der zu verwendenden Technik die Versendung von Spam sowie die Verbreitung von Viren und Würmern nicht mehr bekämpfen könne. Nach Ansicht des Langerichts dürften die Verbindungsdaten allerdings gar nicht erst gespeichert werden. Eine Revision wurde aufgrund eines zu geringen Streitwertes (4000 €) nicht zugelassen, wogegen die Telekom nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen versucht.Links:Bericht bei Heise
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Grund für die Klage auf Unterlassung der Verbindungsdaten bzw. deren Löschung liegt wohl darin, dass Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss die Herausgabe sämtlicher Verbindungsdaten inklusive der IP-Adressen über einen Zeitraum der letzten 80 Tage erwirken können. Der Fall ist also vor einem datenschutzrechtlichen Hintergrund zu beleuchten.