Telekom klagt erfolgreich gegen Sperrungsanordnung

Das Verwaltungsgericht Köln hatte mit der Entscheidung vom 12.1.2012 (6 K 5404/10) über die Klage der Deutschen Telekom AG gegen eine Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zu entscheiden. Der...

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Das Verwaltungsgericht Köln hatte mit der Entscheidung vom 12.1.2012 (6 K 5404/10) über die Klage der Deutschen Telekom AG gegen eine Sperrungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zu entscheiden.

99af3fe49bDer Telekom wurde von der zuständigen Stelle auferlegt, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren. Die Anordnung war rechtswidrig, wie das Gericht nun feststellte.

Die Telekom als bloßer Access-Provider sei nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich. Dies gelte selbst dann, wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.

Die Richter rügten, dass die Bezirksregierung Düsseldorf die Telekom gezielt als einen der beiden großen Internet-Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen habe, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Mitbewerber in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Links:Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Köln

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Anordnung gegenüber einem Access-Provider, den Zugang zu bestimmten Internetseiten zu sperren kann unter Berücksichtigung des Wettbewerbs (und des Grundsatzes der ‚Gleichheit vor dem Gesetz‘) nur zulässig sein, wenn sämtliche Anbieter von der Sperrungsanordnung gleichermaßen betroffen sind. Andernfalls würden die großen Anbieter in unzulässigerweise stigmatisiert.

 

Über die Sperrung von Internetseiten grundsätzlich wird weiterhin in Öffentlichkeit und Politik kontrovers diskutiert.

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