Telekommunikationsgesetz (TKG) ist teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgesetz hatte mit dem Urteil vom 24.1.2012 (1 BvR 1299/05) über die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten zu befinden. Dabei kam das...

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Das Bundesverfassungsgesetz hatte mit dem Urteil vom 24.1.2012 (1 BvR 1299/05) über die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten zu befinden. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Regelungen zum Teil verfassungswidrig sind.

zahlungsunfaehigkeit_07Die Richer stellten fest, dass die Auskunftsberechtigungen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie der Nachrichtendienste hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes von Mobilfunkgeräten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in unzulässigerweise beeinträchtigen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Zugriff auf diese Daten in dem Umfang, wie ihn die besondere Regelung in § 113 Abs. 1 S. 2 TKG vorgibt, für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich sei.

Anders hingegen beurteilte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach § 111 TKG sowie ihre in § 112 TKG geregelte Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren. Diese Vorschriften seien nach gegenwärtiger Lage mit dem Grundgesetz vereinbar.Links:Volltext beim BVerfG

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Bundesverfassungsgericht hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten bis spätestens zum 30.6.2013 zu schaffen. Bis dahin gelten die derzeitigen Vorschriften fort. Vorstellbar ist eine Lösung, wie sie das „Doppeltürmodell“ bei § 112 TKG vorsieht.

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