Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied mit dem Urteil vom 08.02.2007 (408 O 37/06), dass die Internet-Domain „test24.de“ nicht die Markenrechte der „Stiftung Warentest“ als Herausgeber der Zeitung „test“ und Betreiber der Website „test.de“ verletzt. Es könne kein eingetragenes Recht an dem Wort „test“ bestehen, da dies ein weit verbreitetes Wort der Umgangssprache sei und somit keine Kennzeichnungskraft besitze. Die klagende Stiftung Warentest sah sich somit zu Unrecht in ihren Markenrechten verletzt. Diese können sich nämlich nur auf das Wort in Verbindung mit einer entsprechend gestalteten Form berufen. Der Beklagte grenze sich hiervon allerdings deutlich ab, befanden die Richter. Eine Verwechslungsgefahr sei somit nicht gegeben. Die Klage wurde abgewiesen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/46/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Schutzfähig ist u.a. nur, was phantasievoll genug ist. Wörter wie „test“, „Post“ oder „günstig“ sind somit nicht unterscheidungsfähig und besitzen – als reines Wort – keine Kennzeichnungskraft. Solche Begriffe können nur unter Hinzunahme spezifischer, grafischer Elemente als Bildmarke eingetragen werden.
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