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Produkthaftung

Die Produkthaftung lässt sich unterteilen in die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften (Produzentenhaftung) und der Haftung nach Produkthaftungsgesetz (Produkthaftung). Die Produkthaftung gilt nur zugunsten von Verbrauchern und beruht auf der EU-Richtlinie 85/374, gilt damit also zwischenzeitlich in allen EU-Längern. In diesem Beitrag sollen beide Haftungsarten beleuchtet werden. Insgesamt geht es hier um die Haftung auf Schadensersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtsgütern entstehen.

Produkthaftung nach dem BGB

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 BGB) haftet der Hersteller oder Vertreiber gegenüber jeder Person, die infolge einer Handlung oder von Defiziten am Produkt einen Schaden an seiner Gesundheit, seinem Eigentum oder seinem Vermögen erlitten hat. Auch Fehler seiner Mitarbeiter werden im Rahmen von § 831 BGB zugerechnet, soweit der Hersteller nicht eine ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung sowie Organisation der Produktionsabläufe nachweisen kann. Bei technischen Problemen des Zulieferers kann eine solche Entlastung regelmäßig gelingen, soweit in der Vergangenheit nicht derartige Fälle aufgetaucht sind. Die Verletzung von Rechten (Gesundheit, Eigentum, Vermögen etc.) sowie das Verschulden des Herstellers und der Schadenseintritt sind vom Verletzten zu beweisen. Der Hersteller trägt nach den Vorschriften des BGB lediglich die Beweislast für die korrekte Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals und die ordnungsgemäße Organisation seiner Betriebsabläufe. Im Rahmen der BGB-Haftung bleiben dem Hersteller bei Auftauchen von Produkthaftungsfällen daher ausreichend Potential für eine wirksame Verteidigung.

Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geht hinsichtlich der Beweispflichten des Herstellers weiter. Hier genügt es grundsätzlich, wenn der Verletzte nachweist, dass das Produkt fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte. Der Herstellerbegriff ist jedoch im Produkthaftungsgesetz weitgehender. Umfasst werden nicht nur der tatsächliche Hersteller, sondern auch der Quasi-Hersteller (der sich durch das Anbringen seines Namens, Marke oder anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt), der Importeur (der ein Produkt mit wirtschaftlichem Zweck aus einem Drittstaat in die EU einführt) und der Lieferant. Letzerer haftet jedoch nur dann, wenn er den Hersteller und Lieferanten nicht benennen kann, da verhindert werden soll, dass die Haftung durch Inverkehrbringen anonymer Produkte unterlaufen wird.

Die Haftung nach dem ProdHaftG ist teilweise begrenzt. So gilt bei der Haftung für Sachschäden eine Selbstbeteiligung von EUR 500,00. Weiterhin wird ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden festgesetzt. Dieser bezieht sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte „Serienschäden“. Hat der Geschädigte an der Verursachung des Schadens mitgewirkt, so kann die Haftung entsprechend gemindert werden. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Treten die Parteien in Verhandlung über einen Schadensersatzanspruch, so ist die Verjährung gehemmt.

Die Haftung für Personen- und Sachschäden aus Produktfehlern wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

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