Produktsicherheit

Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung
905
Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

Produktsicherheit

In der IT-Branche sind gerade Hersteller von IT-Hardware von umfangreichen Pflichten zur Geräte- und Produktsicherheit betroffen. Seit 2004 gilt hier das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Der vorliegend Beitrag gibt einen Überblick zur Rechtslage.

Übersicht zur Produktsicherheit

Die Produktsicherheit ist national im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) geregelt. Es ist – nach dem vormals geltenden Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – am 01.05.2004 in Kraft getreten. Grundlage findet das Gesetz in der EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG; es setzt damit EU-Recht in nationales Recht um. Parallel gelten das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG).

Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

Da GPSG findet Anwendung auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, soweit dies selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Damit sind rein private Weitergaben von Produkten nicht erfasst.

Der Begriff Produkte ist unterteilt in technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Letztere sind für den Händler von IT-Hardware besonders relevant. Unter Verbraucherprodukten versteht man Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können. Auch umfasst sind gebrauchte Gegenstände, soweit sie nicht als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer neuerlichen Verwendung in Stand gesetzt bzw. aufgearbeitet werden müssen und der neue Besitzer hierüber ausreichend informiert wurde. Fehlt es an einer der-artigen Informierung des Besitzers, so unterliegt der Gegenstand dem GPSG.

Neben dem GPSG existieren noch spezielle Gesetze mit Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, z.B. das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen. Diese Vorschriften gelten vorrangig zu den Vorschriften des GPSG.

Inverkehrbringen

Das GPSG gilt nur für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten. Ein Gerät wird in Verkehr gebracht, wenn es einem anderen überlassen wird, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert wor-den ist. Ein Eigentumsübergang ist daher nicht erfor-derlich, so dass auch Leasingverträge dem Inverkehrbringen unterfallen.

Sobald ein Hersteller ein Produkt in den Verkehr bringt, hat er nach § 4 die Sicherheitsbestimmungen des GPSG zu beachten. Soweit diese nicht konkret in einer gesonderten Verordnung definiert wurden, müssen die Produkte so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Normadressaten beim Inverkehrbringen sind hierbei nicht nur die Hersteller selbst, sondern nach § 2 GPSG auch Quasi-Hersteller (Anbringung seiner Kennzeichen an das Produkt, welches von einem anderen herstellt wurde), Bevollmächtigte und Importeure. Selbst Händler treffen nach § 5 III GPSG einzelne Pflichten. 

Einzelne Pflichten

Hersteller, Quasi-Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen bei Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten die Anforderungen des § 5 I und II GPSG beachten.

Nach § 5 I Nr. 1 GPSG ist beim Inverkehrbringen zunächst sicherzustellen, dass der Verwender die zur Schadensvermeidung notwendigen Informationen erhält. Zudem ist der Name des Verantwortlichen (Hersteller, Quasi-Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur) und Adresse deutlich auf der Verpackung anzubringen. Dies gilt auch für Identifizierungskennzeichen, wie Typen- oder Seriennummern. Schließlich sind Vorkehrungen zu treffen, die den Eigen-schaften des Verbraucherprodukts angemessen sind, damit die Verbraucher imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf. Letztere Pflicht sollte hierbei mit besonderer Aufmerksamkeit gelesen werden. Die Verantwortlichen sind hiernach verpflichtet, durch Risikomanagement und vorherige Organisation eine mögliche Rückrufaktion selbständig zu organisieren und in die Wege zu leiten, wenn ausreichende Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren vorliegen, die von den Produkten ausgehen („Pflicht zum Rückrufmanagement“).

Nach § 5 I Nr. 2 GPSG ist der Verantwortliche (s.o.) zudem verpflichtet, Stichproben seiner Produkte durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, ggf. ein Beschwerdebuch zu führen und im Gefährdungsfall die Händler über weitere Maßnahmen zu unterrichten.

Nach § 5 II GPSG ist bei Kenntnis über eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen durch das Produkt oder Vorliegen von Anhaltspunkten hierzu unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Strafrechtliche Nachteile hat der Verantwortliche hierdurch nicht zu befürchten (§ 5 II 2 GPSG).

Nach § 5 III sind nun auch Händler verpflichtet. Diese haben dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Bei Kenntnis oder Anhaltspunkten einer Gefährdung dürfen sie die Produkte nicht verkaufen.

CE-Kennzeichnung, GS-Zeichen

Nach § 6 GPSG ist es u.a. verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die entsprechenden Vorschriften hierzu eingehalten sind. Zur Darstellung der CE-Kennzeichnung und zur Zertifizierung sind zudem diverse Anforderungen einzuhalten. Die Vorschriften zur CE-Kennzeichnung sind unverändert in das GPSG übernommen worden und deren Anforderungen zu umfangreich, um in diesem Beitrag ausreichend Berücksichtigung finden zu können. Es gelten hier diverse Verordnungen zu den einzelnen Gerätarten.

Gleiches gilt zum GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit). Hier liefert § 7 GPSG die Grundnorm, welche auf spezielle Verordnungen mit Detailpflichten und –inhalten verweist, von deren Darstellung hier aus Gründen der Übersichtlichkeit Abstand genommen werden soll.  Die Akkreditierung der GS-Stellen erfolgt nach § 11 GPSG durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Sanktionen

Die zuständigen Behörden (länderabhängig: Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzämter, Bezirksregierungen) können bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des GPSG sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren einleiten. Zuwiderhandlungen im Bußgeldbereich können mit Geldbußen bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden. In Einzelfällen kann auch ein Strafverfahren nach § 20 GPSG eingeleitet werden, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist.

Weitere Informationen

Nach oben