Preisangaben
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Kunden in der Werbung ausreichend über die Zusammensetzung der entstehenden Entgelte zu informieren. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung gelten auch für den Onlinebereich, so dass nachfolgende Regeln stets zu beachten sind.
Preisoffenheit
Die Preisangabenverordnung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Kunden über die einzelnen Entgelte der Anbieter in Kenntnis zu setzen, so dass ersteren von vornherein klar ist, wieviel Geld er für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezahlen müssen.
Hinweispflicht
Anbieter müssen hiernach regelmäßig angeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 II PAngVO).
Dies gilt selbstverständlich auch für das Online-Geschäft. Es ist ausreichend, wenn die Versandkosten nicht am Ende der Bestellung gemeinsam mit dem Gesamtpreis auf einer "Bestell-Übersicht" ausgewiesen werden, sondern durch einen gesonderten Link abrufbar sind (BGH I ZR 314/02). Allerdings ist dieser Link in der unmittelbaren Nähe zu jeder Preisangabe auf den Webseiten einzubinden (OLG Hamburg 5 U 152/06). Die Anforderungen der Angabepflicht von Versandkosten und Mehrwertsteuer werden jedoch vom Bundesgerichtshof seit 2007 nicht mehr so streng gesehen (BGH I ZR 143/04).
Versandkosten
§ 1 II 2 PAngV sieht vor, dass im Fernabsatz (also auch bei Internetangeboten) die konkrete Höhe der Versandkosten anzugeben ist. Soweit die Höhe in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Das OLG Hamm (4 W 19/07) hatte hierzu entschieden, dass bei einem Verkauf ins EU-Ausland immer auch die Berechnungsgrundlagen offen zu legen sind.
Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Hinsendekosten im Falle des Widerrufs hat der Bundesgerichtshof am 01.10.2008 einen Vorlagebeschluss an den EuGH (VIII ZR 268/07) erlassen.
Schutzbereich
Die PAngV schützt allein die Verbraucher (Letztverbraucher) vor fehlenden Hinweisen der gewerblichen Anbieter. Sind deren Angebote ausschließlich an Unternehmen gerichtet, so findet die PAngV keine Anwendung; allerdings ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Umfang der Angaben
Neben der Umsatzsteuer und den Versandkosten sind auch alle sonstigen - auch einmaligen - Kosten anzugeben (Versicherungskosten, Einrichtungskosten). Zusätzlich muss der Kunde in den Bestimmungen zum Widerruf oder zur Rückgabe unmissverständlich über seinen Rückerstattungsanspruch aufgeklärt werden (BGH VIII ZR 382/04). Auch die Kosten des Versandes in das Ausland sind zwingend anzugeben, zumindest jedoch die Berechnungsgrundlagen (OLG Hamm 4 W 19/07).
Sanktionen
Fehlen auf der Onlinepräsenz des Anbieters obige Angaben, so stellt dies bereits einen Verstoß gegen die PAngV - und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG - dar (OLG Köln 6 U 93/04, OLG Hamburg 3 W 224/06). Oft wird es jedoch an der in § 3 geforderten Erheblichkeit fehlen.
