10.04.2007
Auskunftsansprüche
Das Internet ist noch immer weitgehend anonym. So ist es Inhabern von Marken- und Urheberrechten nur eingeschränkt möglich, den Verletzer ihrer Rechte
– z.B. bei unbefugter Vervielfältigung von Produktfotos oder Musikstücken im Internet – mittels IP-Adresse zu ermitteln. Während bislang allenfalls der Weg über die Staatsanwaltschaft weiterhalf, deuten sich nun direkte, schnellere Möglichkeiten an.
Typische Ausgangssituation
Werden Markenrechte im Internet verletzt, so ist im Rahmen der dortigen Werbung häufig auch der Täter leicht zu ermitteln. Anders verhält es sich jedoch, wenn etwa Plagiate in anonymer Weise im Internet präsentiert werden, also über Tauschbörsen, in Internetforen oder über einen Nutzernamen bei Internetauktionen. Der Inhaber der verletzten Rechte möchte nun zwecks Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen den Täter ermitteln und wendet sich an den Betreiber der entsprechenden Internetplattform mit der Bitte um Auskunft.
Hier stellt sich nun die Frage, welche Auskunftsansprüche dem Schutzrechtsinhaber zustehen, wenn die Bitte abgelehnt wird.
Bislang geltende Rechtslage
Das Bestehen von Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider, also solche Anbieter, die ihren Nutzern Speicherplatz oder einen Internetzugang zur Verfügung stellen, ist umstritten. Zwar bestehen allgemeine Auskunftsansprüche gegen den Täter der Marken, Urheber-, Patent- oder ähnlichen Schutzrechtsverletzung. Dies bringt dem Inhaber jedoch in denen Fällen wenig, wo der Täter anonym oder unter einer Benutzerkennung auftritt.
Zu ermitteln ist der Täter sodann lediglich über die Logfiles der Internetplattform, da jeder Internetnutzer bei der besuchten Seite seine IP-Adresse hinterlässt. Mittels dieser IP-Adresse und dem Zeitpunkt des Besuches lässt sich über den jeweiligen Accessprovider der Täter ermitteln.
Die Access- oder Serviceprovider stützen sich jedoch regelmäßig auf bestehendes Datenschutzrecht sowie das Fernmeldegeheimnis und verweigern die direkte Auskunft an den Schutzrechtsinhaber. Tatsächlich besagt § 3 II TDDSG (ab 03/07 nun § 12 II TMG), dass personenbezogene Daten nur vom Anbieter genutzt werden dürfen, soweit dies datenschutzrechtlich ausdrücklich erlaubt ist. § 5 TDDSG (§ 14 TMG) erlaubt jedoch bei Bestandsdaten lediglich die Auskunft gegenüber Strafverfolgungsbehörden (ab März 2007 auch gegenüber Geheimdiensten).
Die Rechtslage wird jedoch bislang von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das OLG Hamburg (5 U 156/04), OLG Frankfurt (11 U 51/04), LG Flensburg (6 O 108/05) und LG Frankenthal/Pfalz (6 O 541/05) urteilten etwa, dass gemäß obiger Argumentation Auskunftsansprüche nicht bestünden. Das Landgericht Köln (28 O 301/04) hatte zuvor entschieden, dass sehr wohl direkte Auskunftsansprüche gegen den Provider bestünden und stützte sich hierbei auf § 101a UrhG, welcher einen Anspruch auf Auskunft unmittelbar gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung gewährt. Auch das Landgericht Berlin (27 O 616/05) sieht einen berechtigten Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen den Provider, stützt diesen aber auf § 242 BGB und beruft sich auf ein Sonderrechtsverhältnis zwischen Provider und Schutzrechtsinhaber. Letzteres Urteil wurde zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz vom KG Berlin (10 U 262/05) – jedenfalls zum Thema Auskunftspflicht – aufgehoben. Das KG Berlin stützte sich auf die §§ 3 und 5 TDDSG (siehe oben).
Insgesamt herrscht damit bis heute rechtliche Unsicherheit. In der Praxis lassen sich die Nutzerdaten anhand der IP-Adresse lediglich über eine Strafanzeige und spätere Akteneinsicht erlangen.
Zukünftige Rechtslage
Im Januar 2007 hat die Bundesregierung im Kabinett nun im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verabschiedet. Mit der Zustimmung des Bundestages ist wohl im Sommer 2007 zu rechnen. Der Entwurf soll neue Auskunftsansprüche gegen Dritte gewähren und wird voraussichtlich im Urheber-, Patent- und Markengesetz sowie weiteren Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes eingebunden werden.
Der Schutzrechtsinhaber kann hiernach nicht nur vom Täter Auskunft verlangen, sondern auch von Personen, die illegale Kopien im Besitz haben, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder geleistet haben sowie solche Personen, die an der Erzeugung oder am Vertrieb beteiligt waren. Da der Provider letztere Alternative erfüllt, bestehen nun Auskunftsansprüche auch unmittelbar und ohne Inanspruchnahme der Staatsanwaltschaften.
Soweit es um IP-Adressen geht, sehen die Abschlussbestimmungen der jeweiligen Paragrafen jeweils ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sog. Verkehrsdaten vor. Der Schutzrechtsinhaber kann damit nicht nur Auskunft über den Tathergang oder einzelne Verletzungstatbestände verlangen, sondern auch die Zuordnung der gespeicherten IP-Adresse zum namentlichen Kunden vom Access-Provider. Allerdings ist die Auskunft über Verkehrsdaten als Eingriff in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses zu werten, so dass hierfür in jedem Einzelfall eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden muss, was mit Gerichtskosten von voraussichtlich EUR 200,00 zzgl. Anwaltskosten verbunden sein wird.
Fazit
Das neue Recht wird – soweit es dem heutigen Stand des Gesetzesentwurfes entspricht – dem Inhaber von Schutzrechten weitergehende Durchsetzungsrechte gewähren. Insbesondere sind gespeicherte IP-Adressen sodann unmittelbar vom Access-Provider an den Inhaber herauszugeben, was einen erheblichen Zeitvorteil bedeutet. Nachteilig sind die auszulegenden Kosten: Der Inhaber von Schutzrechten muss einen Anwalt mit der Fertigung einer Antragsschrift zum Erlass einer einstweiligen Verfügung beauftragen und neben dessen Gebühren auch noch EUR 200,00 Gerichtskosten verauslagen. Wenn er Glück hat und der Täter liquide ist, erhält er die Kosten allerdings später zurückerstattet.
