20.11.2007
Vorratsdatenspeicherung
Am 9. November diesen Jahres wurde das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom Bundestag mehrheitlich verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten u.a. dazu, Verkehrsdaten (Telefonverbindungen, eMail-Verkehr, Fax-Nachrichten etc.) für einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern.
Gesetzgebungsverfahren
Die Vorratsdatenspeicherung findet seinen Ursprung in der zunehmenden Terrorgefahr und dem Erkenntnis, dass sich die Terroristen weltweit zunehmend über Telefon und Internet austauschen. Das Europäische Parlament hat daher am 15.03.2006 die verabschiedet. Diese Richtlinie ist aufgrund der befürchteten Grundrechtseingriffe äußerst umstritten; eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof ist anhängig. Eine Entscheidung wird im Jahr 2008 erwartet.
Die EU-Richtlinie wurde vom deutschen Bundestag per Abstimmung vom 09.11.2007 in nationales Recht umgesetzt. Das tritt voraussichtlich am 01.01.2008 in Kraft.
Neue Regelungen
Bislang galt der Grundsatz nach § 96 TKG, dass Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen müssen, es sei denn, diese Daten werden zu Abrechnungs- oder Verbindungszwecken benötigt. Da Standortdaten-, IP-Adressen und eMail-Verbindungsdaten nicht zu derartigen Zwecken benötigt werden, waren sie bislang unverzüglich zu löschen. Diese Pflicht wurde auch gerichtlich vom LG Darmstadt per Urteil vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005 – „T-Online“) bestätigt.
Mit Inkrafttreten des müssen Verkehrsdaten nun für 6 Monate gespeichert werden. Verpflichtet hierzu sind Anbieter von Telefon- (Festnetz, Mobil, VOIP), SMS-, eMail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten. Zugunsten der Internetdienste (Internetzugang, Internet-Telefonie, eMail) wurde eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009 eingeräumt. Auch Privatpersonen sind zur Speicherung von Verkehrsdaten verpflichtet, etwa wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang anbieten. Anbieter von Webseiten, Webspace, Foren oder Chat-Diensten sind nicht betroffen.
Gespeichert werden müssen etwa gewählte Rufnummern, Anschlusskennungen, Beginn und Ende der Verbindung, Angaben zum genutzten Dienst, IP-Adresse (etwa bei VOIP, Internet- oder eMailnutzung), Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs von SMS, Kennung der eMail-Empfänger oder –absender, Verbindungszeiten von Anonymisierungsdiensten, genutzte Funkzellen bei Nutzung von Mobiltelefonen (Standortbestimmung).
Auch Bestandsdaten zur Identifizierung der Nutzer (Name, Adresse, Telefon etc.) werden im Rahmen der Identifikationspflicht (§ 111 TKG) gespeichert. Hierbei müssen Anbieter von Telefon-, Handy- und VOIP-Diensten vor Freischaltung des Nutzers folgende Daten abfragen: Vergebene Rufnummer/eMail-Adresse, Name und Adresse des Inhabers, Datum des Vertragsbeginns, Geburtsdatum des Inhabers, Anschrift des Anschlusses bei Festnetzverträgen. Die Identifizierungspflicht besteht nicht für anonyme eMail-Dienste (etwa GMX). Die Bestandsdaten sind frühestens ein Jahr nach Vertragsende zu löschen (§ 95 III TKG).
Auf Anforderung müssen diese Daten an Ermittlungs- und Polizeibehörden, Zollkriminal- und Zollfahndungsämter, Verfassungsschutzbehörden inkl. Militärischer Abschirmdienst und Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörden und Zollverwaltung übermittelt werden.
Voraussetzung für die Abfrage ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes. Eine besondere Schwere der Delikte ist etwa bei Internetdelikten nicht erforderlich; insoweit sind Abfragen im Rahmen von Ermittlungen zur Aufdeckung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Privatpersonen ausreichend.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof ein vorzeitiges Ende obiger Gesetzesänderung mit sich bringt.
Zu den Erhebungs- und Vorratsspeicherungspflichten von Bestandsdaten, die bereits vor längerer Zeit in das Telekommunikationsgesetz übernommen wurden (§§ 95, 111, 112, 113 TKG), ist zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Hier wird sich der Senat sicherlich auch zu den vorliegend besprochenen Änderungen äußern.
Entscheidungen
Das BVerfG hat in einer Eilentscheidung vom 11.03.2008 (1 BvR 256/08) entschieden, dass die Herausgabe der im Rahmen der Vorratsspeicherung erlangten Daten an die Ermittlungsbehörden nur zulässig ist, wenn erhebliche Straftaten betroffen sind. Andernfalls sei die gesetzliche Regelung zur Vorratsspeicherung wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig.
