10.12.2006
Gemeinsame Konzern-Webseite
Infolge der zunehmenden Marktbeherrschung großer Konzerne wird die Anbietervielzahl gerade in der IT-Branche Jahr für Jahr geringer. Für Konzerne mit diversen Tochtergesellschaften im Einzelhandel bietet sich häufig an, durch einen gemeinsamen Internetauftritt sowohl die Kosten als auch den Verwaltungsaufwand deutlich zu reduzieren. Hierbei stellt sich jedoch die Frage nach der ausreichenden Erfüllung von Informationspflichten im Internet.
Bestehende Informationspflichten
In den letzten Jahren wurden von Seiten der Gesetzgebung – insbesondere auf Initiative der EU-Kommission – diverse Pflichten für Anbieter von Fernabsatzplattformen normiert.
So ist im Sommer 2000 das Fernabsatzgesetz in Kraft getreten, welches mit ihren Inhalten im Jahr 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 312 ff. BGB) übernommen wurde. Gegenstand des Fernabsatzgesetzes sind u.a. diverse Informationspflichten des Fernabsatzverkäufers, z.B. über das Bestehen eines Widerrufsrechtes oder über die Inhalte der Informationsverordnung.
Ebenfalls im Jahre 2002 trat das neue Teledienstegesetz in Kraft, welches Anbietern von Telediensten u.a. die sog. Impressumspflicht auferlegte.
Anfang 2003 wurde schließlich die Preisangabenverordnung erweitert um Vorschriften über Angebote im Internet.
Heute bestehen für Fernabsatzanbieter daher umfangreiche Pflichten beim Betrieb einer Onlineplattform. Verletzungen solcher Pflichten führen nicht selten zu kostenpflichtigen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzung (§ 4 Nr. 11 UWG).
Problem des gemeinsamen Internetaufritts
Bei dieser Fülle von Informationspflichten stellt sich die Frage, wie bei einem gemeinsamen Internetauftritt zu verfahren ist.
Einerseits könnte man argumentieren, dass es ausreichend sein müsste, wenn der eigentliche Betreiber der Internetplattform - also etwa die Holding der Tochtergesellschaften -, welche zudem auch noch regelmäßig als alleiniger Domaininhaber eingetragen ist, diesen Informationspflichten nachkommen würde.
Dies erscheint jedoch in solchen Fällen problematisch, in den die einzelnen Tochtergesellschaften (oder möglicherweise auch Franchisenehmer) eigene Produkte auf der gemeinsamen Internetplattform zum Verkauf anbieten. Hier entscheidet die Frage, wer im Einzelfall Vertragspartner des Kaufvertrages geworden ist. Erfolgt der Kaufvertrag zwischen Käufer und Portalbetreiber (wobei dieser die Waren zuvor vom Tochterunternehmen erworben hat), so hat der Betreiber auch die Informationspflichten zu erfüllen. Findet der Kaufvertrag zwar auf der gemeinsamen Internetplattform, jedoch ausdrücklich mit der Tochtergesellschaft als Verkäufer statt, dann wird diese hinsichtlich der Informationspflichten in der Verantwortung stehen.
Zweifel ergeben sich jedoch, wenn der Nutzer auf der gemeinsamen Internetplattform über die einzelnen Produkte der Tochter umfangreich informiert wird, die eigentliche Bestellung jedoch mittels Verlinkung auf die Internetseite des Tochterunternehmens abgewickelt wird. Hier findet der eigentliche Kaufvertrag nicht mehr auf dem gemeinsamen Internetportal statt, so dass der Betreiber auch nicht mehr Verkäufer – und damit nicht mehr „Unternehmer“ des Fernabsatzkaufes - ist. Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten treffen also hier die Tochtergesellschaft.
Muss das Tochterunternehmen in letzterem Fall nun zusätzlich auch auf der gemeinsamen Internetseite die Informationspflichten erfüllen? Hier ist zu differenzieren: Die fernabsatzrechtlichen Vorschriften (§§ 312 ff. BGB) sind allein auf der Webseite der Tochtergesellschaft zu erfüllen (Widerrufsbelehrung etc.). Die Informationen zu Preisangaben und Impressum sind jedoch zusätzlich auf dem gemeinsamen Internetportal anzugeben, denn dort ist bereits der Ort der ersten Werbung bzw. des ersten Anbietens.
Im Ergebnis steht das Tochterunternehmen somit in der Pflicht zur Informierung seiner Nutzer zu Preisangaben und Impressum auf der gemeinsamen Internetseite, soweit diese ihre Produkte bereits dort zum Verkauf anbietet.
Aktuelles Urteil
Diese Ansicht vertritt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2006 (Az. 13 O 43/06). Hier ging es um eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung.
Ein Konkurrent war mit seiner Ansicht durchgedrungen, die Impressumspflicht des Verkäufers (in unserem Fall Tochterunternehmens) umfasse auch das Angebot auf der gemeinsamen Internetplattform, wenn dort auf den Unterseiten dessen Waren mit Verlinkungsfunktion auf eigene Webseiten angeboten bzw. beworben werden.
Das Gericht bestätigte später den zuvor erlassenen Beschluss. Zur Begründung führte es aus:
„[…] Die Verfügungsbeklagte (Anm. das Tochterunternehmen) ist verpflichtet, auf der Unterseite der gemeinsamen Website, soweit sie ihren eigenen Markt betrifft, die Pflichtangaben für ihre eigene Firma zu machen. Teledienstanbieter ist nämlich ... nicht nur derjenige, der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, was unter der gemeinsamen Präsenz gerade nicht möglich ist, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst werbend tätig wird. […]“
Das Tochterunternehmen ist damit zur Angabe ihres vollständigen Impressums nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch auf der gemeinsamen Internetplattform verpflichtet, soweit dort ihre Waren auf eigenen Unterseiten angeboten bzw. beworben werden.
Besonders problematisch: Liegt im entschiedenen Fall eine Wettbewerbsverletzung durch Nichtangabe des vollständigen Impressums des Tochterunternehmens auf der gemeinsamen Plattform vor, so haftet auch der Betreiber der Plattform (die Holding) als Mitstörer der Verletzungshandlung und kann somit ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Fazit
Die Nutzung eines gemeinsamen Internetauftritts mit Bewerbung von Waren des Tochterunternehmens auf Unterseiten führt zu erweiterten Informationspflichten der Tochtergesellschaft. Sie muss auch auf der gemeinsamen Seite ihr vollständiges Impressum angeben und hinsichtlich der angegebenen Preise die Vorschriften der Preisangabenverordnung einhalten. Als Mitstörer kann bei Verletzung obiger Pflichten auch der Betreiber der gemeinsamen Seite zur Haftung gezogen werden.
