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21.05.2007

Informationspflichten

Sobald der IT-Unternehmer im Internet Verträge schließen möchte, trifft ihn die Verpflichtung zur ausführlichen Informierung des potentiellen Kunden. Werden die Informationspflichten verletzt, drohen Abmahnungen und insbesondere Verlängerung der Widerrufsfrist.

Informationspflichten B2B

Bei den Informationspflichten wird unterschieden in Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sowie Fernabsatzverträge. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr werden sowohl mit Privatpersonen als auch mit Unternehmen geschlossen. Hier sind von sämtlichen - im Internet vertretenen - Unternehmen folgende 4 Pflichten einzuhalten:

1. Bereitstellung von Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern

2. Einhaltung von Informationspflichten gemäß Informationsverordnung. Er muss gemäß § 3 InfoVO informieren über technische Schritte zum Vertragsschluss, Speicherung von Vertragsdaten, Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern, zur Verfügung stehende Sprachen, etwaige Verhaltensgrundsätze im unternehmerischen Verkehr.

3. Elektronische Bestätigung des Zugangs der Bestellung

4. Möglichkeit zum Abruf und zur Speicherung der AGB

ACHTUNG: Im B2B-Verkehr sind die Pflichten des Unternehmers zur Bereitstellung technischer Korrekturmöglichkeiten, zur vorvertraglichen Information und zur Empfangsbestätigung abdingbar, können als durch AGB ausgeschlossen werden (§ 312e Abs. 1 S. 2 BGB).

Fernabsatzverträge richten sich dagegen lediglich an Endverbraucher, wobei besondere Schutzvorschriften zu beachten sind (§ 312e BGB).

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Informationspflichten B2C

Verbraucher Im Geschäftverkehr mit Verbrauchern über Internet (Fernabsatz) werden höhere Anforderungen gestellt. Der Verbraucherschutz zielt hier darauf ab, die Verbraucher ("jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann" - § 13 BGB) als eine im Verhältnis zum Unternehmer unterlegene Marktgruppe zu schützen.

TIP: Zur Unternehmereigenschaft s. OLG Zweibrücken (4 U 210/06).

Vor dem Vertragsschluss Im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern hat der Unternehmer vor dem Vertragsschluss insgesamt nun folgende fünf Regeln zu beachten (§ 312c ff.BGB):

1. Bereitstellung von Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern

2. Einhaltung von allgemeinen Informationspflichten gemäß Informationsverordnung. Er muss gemäß § 3 InfoVO informieren über

  • technische Schritte zum Vertragsschluss,
  • Speicherung von Vertragsdaten,
  • Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern,
  • zur Verfügung stehende Sprachen und über
  • etwaige Verhaltensgrundsätze im unternehmerischen Verkehr

3. Einhaltung von verbraucherspezifischen Informationspflichten gemäß Informationsverordnung. Er muss gemäß § 1 InfoVO informieren über

  • seine Identität und ladungsfähige Anschrift
  • seine Telefon, Fax und Mailanschrift
  • wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistungen
  • das Zustandekommen des Vertrages
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, falls Dauerschuldverhältnis
  • Leistungsvorbehalte (z.B. Eigentumsvorbehalt)
  • den Preis einschließlich aller Steuern und Versandkosten
  • die Abwicklungsmodalitäten (Zahlungs-, Lieferungsbedingungen)
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • evtl. entstehende besondere Telefonkosten (Faxabruf/0190-Nummer) und die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.

4. Elektronische Bestätigung des Zugangs der Bestellung

5. Möglichkeit zum Abruf und zur Speicherung der AGB.

Achtung: Unternehmeridentität (Punkt 3) bedeutet Angabe des Vor- und Familiennamens (KG Berlin, 5 W 34/07).

Nach dem Vertragsschluss Hier hat der Unternehmer im B2C-Verkehr sog. nachvertragliche Informationspflichten zu erfüllen (§ 312c BGB). Er hat insbesondere

1. alle obigen Angaben in Textform (Schriftform, eMail) dem Verbraucher erneut zur Verfügung zu stellen

2. den Verbraucher in Textform folgende weitere Informationen zu liefern:

  • Informationen zum Widerruf- und Rückgaberecht,
  • Anschrift der für Beanstandungen zuständigen Niederlassung,
  • ladungsfähige Anschrift des Vertragspartners (+Vertretungsberechtigte),
  • Informationen zu Kundendienst sowie Gewährleistung/Garantie (Achtung: siehe BGH-Urteil hierzu I ZR 22/05) sowie
  • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen.

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Widerrufsbelehrung

Bei Fernabsatzverträgen räumt das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf ein (§ 312b BGB). In diesem Fall kann der Verbraucher den Vertrag binnen einer Zwei-Wochen-Frist ohne Angaben von Gründen widerrufen, mit der Folge, dass er an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (§ 355 I BGB). Die Widerrufsfrist beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutliche gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen. So muss die Belehrung z.B. in Textform vorliegen und sich deutlich aus dem übrigen Text herausheben. Nach Ansicht des BGH ist es zudem nicht ausreichend, auf das Widerrufsrecht im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Das OLG Koblenz (12 U 740/04) entschied, dass es auch nicht ausreiche, lediglich die Postanschrift-Adresse des Unternehmens anzugeben. Die Belehrung muss die komplette Hausanschrift, an die der Widerruf zu senden ist, enthalten.

URTEILE ZU DEN ANFORDERUNGEN: OLG Koblenz zu der Unternehmensanschrift in Widerrufsbelehrungen (12 U 740/04), OLG Oldenburg zu dem Hinweis auf das  Poststempel-Datum in Widerrufsbelehrungen (1 U 134/05), BGH zu den Anforderungen an Widerrufsbelehrungen (5 O 209/05); OLG Hamm 4 U 02/05 - Erkennbarkeit).

Ebenfalls muss sich die Widerrufsbelehrung exakt an die gesetzlichen Bestimmungen halten und den rechtsunkundigen Verbraucher ausreichend informieren (BGH II ZR 224/04 - Widerrufsrecht nach HaustürWG , OLG Frankfurt 6 U 129/06).

Wer die Behlerung zudem in einem Scroll-Kasten anbietet, sollte dieses nicht zu klein gestalten (OLG Frankfurt 6 W 61/07 - Scrollkasten).

Auch ist es unzulässig, das Widerrufsrecht durch eine Rückgaberecht i.S.d. §356 BGB zu ersetzen (LG Berlin 103 O 91/07 - Rückgaberecht bei ebay).

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Musterwiderrufsbelehrung

Die Musterwiderrufsbelehrung gem. der Anlage 2 zum alten § 14 I BGBInfoV entspricht nicht den Vorschriften des BGB. Das LG Halle stellte fest, dass es anstatt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" heissen müsste: "Die Frist beginnt frühestens an dem Tag nach Erhalt dieser Belehrung" (Urteil vom 13.05.2005, 1 S 28/05). Ob die Musterbelehrung nun dennoch als rechtmäßige Belehrung anzuerkennen ist, ist strittig (LG Münster, 24 O 96/06, a.A. LG Köln, 31 O 13/07). Es wird an der Musterbelehrung aber zu Recht kritisiert, dass sie den Wareneingang als Fristbeginn sowie die Informationspflichten des § 312c und § 312e BGB unerwähnt lässt.

WICHTIG: Das Bundesjustizministerium hat eine neue Musterwiderrufsbelehrung entworfen, die am 01. April 2008 in Kraft tritt. Den Originaltext finden Sie beim Justizministerium.

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Online-Auktionen

Für Online-Auktionen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit durch widersprüchliche Urteile für große Rechtsunsicherheit bezüglich der Widerrufsfrist gesorgt. Nach Ansicht des OLG Hamburg und des KG Berlin sei  es nicht möglich, den Ansprüchen an die Textform der Widerrufsbelehrung nach § 126 b BGB vor Vertragsschluss gerecht zu werden. Das LG Paderborn ist da anderer Auffassung.

URTEILE: KG Berlin zur verlängerten Widerrufsfrist bei Online-Auktionen (5 W 156/06, 5 W 295/06 und 5 W 304/07), ebenso OLG Hamburg (3 U 103/06), OLG Köln (6 U 60/07) und LG Kleve (8 O 128/06); Anderer Ansicht: LG Paderborn (6 O 70/06).

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Verkauf an Selbständige

Wenn Verkäufer im Internet Ihr Angebot auf Selbständige beschränken ("Verkauf nur an Gewerbetreibende!"), dann müssen sie auch nicht die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten einhalten, die nur gegenüber Verbrauchern greifen. Allerdings muss der Hinweis an exponierter Stelle deutlich hervorgehoben werden. Fehlt es an einem deutlichen Hinweis oder ist diese auf der Seite nur schwer zu finden, so besteht weiterhin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung nach dem Fernabsatzrecht (OLG Hamburg 4 U 196/07)

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Post-Ident-Verfahren

Post-Ident Auch beim Vertragsschluss per Post-Identverfahren sind die Informationspflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu beachten, wenn die Vertragsmodalitäten per Internet bekannt gemacht wurden (BGH III ZR 380/03).

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