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Preisangaben

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Kunden in der Werbung ausreichend über die Zusammensetzung der entstehenden Entgelte zu informieren. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung gelten auch für den Onlinebereich, so dass nachfolgende Regeln stets zu beachten sind.

Preisoffenheit

Die Preisangabenverordnung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Kunden über die einzelnen Entgelte der Anbieter in Kenntnis zu setzen, so dass ersteren von vornherein klar ist, wieviel Geld er für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezahlen müssen.

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Hinweispflicht

Anbieter müssen hiernach regelmäßig angeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 II PAngVO).

Dies gilt selbstverständlich auch für das Online-Geschäft. Nach einer BGH-Entscheidung ist es allerdings ausreichend, wenn die Versandkosten nicht am Ende der Bestellung gemeinsam mit dem Gesamtpreis auf einer "Bestell-Übersicht" ausgewiesen werden, sondern durch einen gesonderten Link abrufbar sind. Achten Sie aber darauf, dass die Sie auf der Angebots-Seite die Liefer- und Versandkosten angeben.

URTEILE: BGH zur Lieferzeitangaben im Internet (I ZR 314/02), OLG Köln zur Angabe Versandkosten im Online-Geschäft (6 U 93/04), BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet (VIII ZR 382/04), OLG Hamburg zur Angabe von Versandkosten bei eBay (3 U 253/06), OLG Hamburg zur Angabe der MwSt. (erstmals ablehnend: 5 U 152/06), klarstellendes und wohl endgültiges Urteil des BGH zum Thema Preisangaben (I ZR 143/04).

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Schutzbereich

Die PAngV schützt allein die Verbraucher (Letztverbraucher) vor fehlenden Hinweisen der gewerblichen Anbieter. Sind deren Angebote ausschließlich an Unternehmen gerichtet, so findet die PAngV keine Anwendung; allerdings ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

ACHTUNG: Zu beachten ist jedoch, dass nicht die Unternehmereigenschaft, sondern allein das geschäftmäßige Handeln zur Anwendung der PAngV führt. Daher sind private ebay-Verkäufer ab einer gewissen Anzahl von Versteigerungen durchaus dem Dunstkreis der PAngV zuzuordnen.

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Durchführung

Um die Anforderungen der PAngV einzuhalten, reicht es regemäßig aus, dass hinter jeder Preisangabe ein Sternchen oder eine Fußnote steht. Bereits das Vorhandensein dieses Zusatzes signalisiert dem Verbraucher, dass weitere Kosten entstehen. Es ist hier, besonders bei Tarifvertägen, die in einer Fussnote häufig zusätzliche Bedingungen enthalten, allerdings vorsichtig vorzugehen, um sich nicht der irreführenden Werbung schuldig zu machen.

URTEILE: Bei Onlineshops und -reservierungssystemen sind vor der Bestellung stets sämtliche Entgelte - auch die Mehrwertsteuer - dem Nutzer bekannt zu machen. Nicht vorgeschrieben ist allerdings, an welcher Stelle dies geschieht (OLG Köln 6 U 126/04). Irreführende Werbung kann vorliegen, wenn im Kleingedruckten zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden (OLG Hamm 4 U 175/04). Anforderungen des BGH zum Thema (I ZR 143/04).

Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch die gesonderte Darstellung der Angaben zulässig ist, insofern die fraglichen Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

URTEIL: BGH zur gesonderten Darstellung der Preisangaben (I ZR 143/04).

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Umfang der Angaben

Neben der Umsatzsteuer und den Versandkosten sind auch alle sonstigen - auch einmaligen - Kosten anzugeben (Versicherungskosten, Einrichtungskosten). Zusätzlich muss der Kunde in den Bestimmungen zum Widerruf oder zur Rückgabe unmissverständlich über seinen Rückerstattungsanspruch aufgeklärt werden.

URTEIL: BGH zur Aufklärung des Verbrauchers über einen Rückerstattungsanspruch in AGB (VIII ZR 382/04)

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Sanktionen

Fehlen auf der Onlinepräsenz des Anbieters obige Angaben, so stellt dies bereits einen Verstoß gegen die PAngV - und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG - dar (OLG Köln 6 U 93/04 oder OLG Hamburg 3 W 224/06).

Der Anbieter kann damit auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zudem besteht die Gefahr einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000,00 wegen Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Behörde (§ 10 I PAngV i.V.m. § 3 I Nr. 2, II WiStG).

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Fehlerhafte Angaben

Sollte ein Online-Händler irrtümlich einen falschen Preis im Internet ausgeschrieben haben, kann er den Vertrag im Nachhinein anfechten (Anfechtungsirrtum nach § 119 BGB). Dies gilt auch für Ebay-Auktionen, insofern

  • der Verkäufer den Sofort-Kaufpreis als Startpreis und Mindestgebot verstanden hat,
  • von einem weitaus höheren tatsächlichen Preis der Ware auszugehen ist und
  • dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Angebotes höhere Unkosten als der Einstiegspreis entstanden sind.

URTEILE: BGH zur Anfechtung bei fehlerhaften Preisangaben im Online-Geschäft (VIII ZR 79/04), AG Lahnstein zum Irrtum beim Ebay-Sofort-Kauf (2 C 471/04)

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