21.03.2008
GmbH-Reform 2008
Die von der Bundesregierung bereits seit langem angekündigte Reform des GmbH-Rechts tritt nun in seine Endphase. Insoweit ist wohl in der zweiten Jahreshälfte mit einem Inkrafttreten des (MoMiG) zu rechnen. Ziele der Reform sind insbesondere die Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH-Rechtsform sowie die Bekämpfung von Missbräuchen im Vorfeld der Insolvenz. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst:
Gründungserleichterungen
Zunächst wird das zur Gründung erforderliche Stammkapital von EUR 25.000,00 auf EUR 10.000,00 abgesenkt. Bei der Gründung selbst sind hiervon mindestens EUR 5.000,00 zu leisten. Der Rest kann von den Gesellschaftern später eingezahlt werden. Diese Regelungen finden nun auch auf Einmann-Gesellschaften Anwendung, für die bislang grundsätzlich gilt, dass bei Gründung das gesamte Stammkapital einzuzahlen ist.
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wird zukünftig in solchen Fällen entbehrlich, in denen die GmbH aus max. drei Gesellschaftern besteht und diese einen vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster-Gesellschaftsvertrag verwenden. In diesen Fällen muss lediglich die Beglaubigung der Unterschriften durch den Notar erfolgen, was dessen Kosten erheblich reduziert.
Neben der GmbH wird es zukünftig eine sog. Unternehmergesellschaft (UG) geben. Die UG ist ebenfalls haftungsbeschränkt und erfordert keine Einzahlung eines Mindestkapitals (ähnlich der Limited). Gedacht ist diese Gesellschaftsform insbesondere für den Dienstleistungsbereich. Es handelt sich jedoch nicht um eine neue Rechtsform, sondern es finden die GmbH-Vorschriften weitestgehend Anwendung. Um eine Kapitaldecke aufzubauen, müssen die Gesellschafter durch Gewinnrücklage jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses im Unternehmen belassen, bis das Stammkapital die Summe von EUR 10.000,00 erreicht hat.
Bei der Gründung der GmbH wird auf die Genehmigung durch das Registergericht verzichtet, wenn der Unternehmensgegenstand bereits anderweitig der behördlichen Zustimmung bedarf (z.B. Makler, Gaststätten, Handwerk).
Die Schwierigkeiten bei der Sacheinlage (bislang umfangreiche Prüfung durch das Registergericht) entfallen nach der Reform, da das Gericht nur noch überprüfen darf, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.
Neue Kapitalvorschriften
Bislang führte eine Rückzahlung des vom Gesellschafter eingezahlten Stammkapitals an den Gesellschafter stets zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kapitalerbringung. Nach der Reform wird dieser Vorgang zulässig, wenn die Gesellschaft einen vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch erhält. Auch Gesellschafterdarlehen werden zukünftig nicht mehr so streng behandelt. Tilgungsleistungen sind daher zukünftig keine verbotene Auszahlung des zur Kapitalerhaltung erforderlichen Vermögens mehr.
Auch die Vorschriften zur verdeckten Sacheinlage werden aufgeweicht. Verkauft also ein Gesellschafter der Gesellschaft seinen PKW und erbringt seine Einlage zur beschlossenen Kapitalerhöhung durch Aufrechnung mit dem Kaufpreis, so ist diese Vorgehensweise zukünftig zulässig. Er haftet allerdings für eine evtl. Wertdifferenz.
Die bei der Gründung zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste findet im Rahmen der Reform eine erhebliche Aufwertung. So ist es zukünftig möglich, gutgläubig Geschäftsanteile zu erwerben, wenn der Verkäufer auf der Gesellschafterliste steht, auch wenn dieser gar nicht mehr Inhaber der Anteile ist.
Erhöhter Gläubigerschutz
Bei Anmeldung einer Gesellschaft zum Handelsregister ist zukünftig immer eine zustellungsfähige inländische Anschrift der Gesellschaft anzugeben, auch wenn der Hauptsitz im Ausland liegt. Diese Regelung gilt auch für andere Gesellschafen (insb. Limited).
Ist die GmbH postalisch nicht zu erreichen, dann kann zukünftig eine öffentliche Zustellung (von Schriftstücken, Willenserklärungen etc.) vorgenommen werden. Die öffentliche Zustellung erfolgt mittels Bekanntmachung durch Aushang im Gerichtsgebäude. Hierdurch wird das Vollstreckungsverfahren der Gläubiger erheblich erleichtert.
Fehlt es phasenweise an einem Geschäftsführer, etwa weil dieser kurzfristig abberufen und kein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, dann wird automatisch der einzelne Gesellschafter oder der Aufsichtsrat empfangsbevollmächtigt.
Willenserklärungen müssen nicht mehr an alle Geschäftsführer abgegeben werden, wenn diese gesamtvertretungsberechtigt sind, sondern es reicht zukünftig aus, wenn diese gegenüber einem der Geschäftsführer erklärt werden.
Krise und Insolvenz
Die im Jahre 1980 eingefügten Vorschriften zu Gesellschafterdarlehen in der Krise (§§ 32a, 32b GmbHG) werden aufgehoben. Hiernach galt u.a., dass Darlehen, die vom Gesellschafter in einer Finanzkrise der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, im Falle der Insolvenz als nachrangige Forderung zu bewerten ist.
Gesellschafterdarlehen, die von der Gesellschaft während einer finanziellen Krise an den Gesellschafter zurückgezahlt werden, sind nach neuem Recht innerhalb bestimmter Fristen der Anfechtung unterworfen.
Bislang war es für Geschäftsführer und Vorstände verboten, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen an Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung haften die Geschäftsführer und Vorstände persönlich (§ 64 GmbHG). Diese Regelung wird zukünftig erweitert auf Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Werden in der Krise also Gewinnausschüttungen vorgenommen, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen später u.U. zurückfordern.
Die bislang nur für die GmbH bestehende Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird mit der Reform auf alle Gesellschaften übertragen. Bei führerlosen GmbHs oder AGs trifft die Pflicht die Gesellschafter. Gleiches gilt für die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Sonstige Änderungen
Nach der Reform wird es möglich sein, den Verwaltungssitz getrennt vom Geschäftssitz zu führen. Ersterer kann auch im Ausland liegen. Hierdurch wird es Unternehmen möglich gemacht, etwa die Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung im Ausland zu führen, während der Verwaltungssitz im Inland liegt.
Trotz Absenkung des Stammkapitals von EUR 25.000,00 auf EUR 10.000,00 verbleibt es jedoch bei den bisherigen Notargebühren, da bei der GmbH-Gründung ein Mindestgeschäftswert von EUR 25.000,00 anzusetzen ist.
Auch bestimmte Regelungen zu ausländischen Gesellschaften (z.B. Limited) werden neu gefasst und ins Handelsgesetzbuch aufgenommen. So muss zukünftig immer eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden. Der inländische Vertreter der ausländischen Gesellschaft muss zudem die Anforderungen an den GmbH-Geschäftsführer erfüllen, also etwa in der Vergangenheit keine bestimmten Straftaten begangen haben. Dies muss bei der Anmeldung zum HR versichert werden. Ist der Unternehmensgegenstand bereits zulassungspflichtig (Makler, Handwerker etc.), dann muss keine gesonderte Zustimmung des Registergerichts mehr für ausländische Gesellschaften eingeholt werden.
Auf Geschäftsbriefen müssen ausländische Gesellschaften zukünftig doppelte Angaben leisten, sowohl zur ausländischen Haupt- als auch zur inländischen Zweigniederlassung.
Die Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung wird auf den Vertreter der inländischen Zweigniederlassung übertragen. Ihn trifft damit die persönliche Haftung bei verspäteter Insolvenzanmeldung. Gleiches gilt für das Zahlungsverbot während der Unternehmenskrise.
Fazit
Die Reform führt bei Gründern zu erheblichen Vorteilen und bei Gläubigern der GmbH zu mehr Handlungsspielraum. Gleichzeitig dürfte die Reform dafür sorgen, dass in der BRD zukünftig weniger Limited-Gesellschaften angemeldet werden. Insoweit sind die Konsequenzen durchaus als positiv zu bewerten.
