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10.10.2007

Disclaimer

Disclaimer auf Webseiten

Nach den geltenden Regelungen des Telemediengesetzes haftet der Betreiber einer Webseite für eigene Inhalte stets, für fremde Inhalte grundsätzlich nur dann, wenn er sich diese zueigen macht oder sie bei Rechtswidrigkeit nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung löscht (§ 10 TMG). Um das „Zueigenmachen“ pauschal auszuschließen, haben viele Betreiber den Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus 1998 eingebunden und weisen darauf hin, dass man sich von den Inhalten der verlinkten Seiten grundsätzlich distanziere und nicht gehaftet wird (sog. Disclaimer).

Tatsächlich hängt die Haftung für Hyperlinks jedoch trotz von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn also der Hyperlink derart beworben wird, dass der verlinkte Inhalt hierdurch quasi hervorgestellt ist, dann führt auch der pauschale Hinweis auf eine Distanzierung nicht zur Haftungsfreistellung. Vielmehr wird dann im Rahmen einer Einzelfallauslegung von einem „Zueigenmachen“ ausgegangen und folgerichtig die persönliche Haftung bejaht.

Disclaimer gibt es jedoch auch in tatsächlicher Hinsicht (). So wird beispielsweise im internationalen Internethandel erfolgreich versucht, die Haftung nach den Vorschriften eines bestimmten Staates auszuschließen (z.B. „“). Relevanz haben derartige Klauseln insbesondere im Wettbewerbsrecht. Wenn beispielsweise das Österreichische Wettbewerbsrecht besondere Restriktionen aufweist, die in der BRD nicht gelten, dann kann der Betreiber durch eine derartige, tatsachenbezogene Klausel tatsächlich das Österreichische Wettbewerbsrecht aushebeln. Ohne einen solchen Disclaimer wäre grundsätzlich auch der Österreichische Markt angesprochen und im Rahmen des Marktortprinzips das dortige Recht anwendbar.

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Hinweise in eMail-Footern

Viele Unternehmen setzen in jeden eMail-Footer Hinweise, die den fälschlichen Empfänger darauf hinweisen, dass hierüber der Absender zu informieren sei. Andere Footer erklären den Inhalt der eMail grundsätzlich für unverbindlich oder schließen eine Haftung für übermittelte Computerviren aus.

Grundsätzlich ist bei eMail-Footern zunächst zu beachten, dass seit Januar 2007 jede geschäftliche eMail ein sog. Impressum beinhalten muss. Hier sind Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer und rechtsformabhängig weitere Informationen (Geschäftsführer, Aufsichtsrat etc.) zur Verfügung zu stellen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden (§§ 14, 34 a HGB). Glücklicherweise hat allerdings das OLG Brandenburg vom 10.07.2007 (6 U 12/07) entschieden, dass Verstöße gegen diese Impressumspflicht nicht von Konkurrenten abgemahnt werden können.

In Vertaulichkeitshinweisen am Ende der eMail wird häufig darauf verwiesen, dass der fälschliche Empfänger die Fehlleitung melden solle. Hier heißt es etwa: „Der Inhalt dieser E-Mail ist ausschließlich für den bezeichneten Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein sollten, so beachten Sie bitte …“. Derartige Vertraulichkeitshinweise haben keine rechtliche Verbindlichkeit für den Empfänger. Da eine Annahmeerklärung im Regelfall nicht vorliegt, liegt auch keine vertragliche Verpflichtung zum Handeln vor, so dass derartige Hinweise regelmäßig als „unverbindliches Auffordern zum Handeln“ zu qualifizieren sind.

Einige Footer enthalten den Hinweis, dass die Informationen der eMail keine Verbindlichkeit haben soll. Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Verbindlichkeit von Erklärungen auszuschließen, wie dies etwa in Allgemeinen Lieferbedingungen oft vorkommt („Unsere Angebote sind freibleibend“). Allerdings wird dies in eMails in solchen Fällen problematisch, wo die Informationen konkret auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts abzielen. Wird in der eMail also ein konkretes Angebot abgegeben, jedoch im Footer die Verbindlichkeit der Informationen ausgeschlossen, so stehen beide Erklärungen im deutlichen Widerspruch, so dass infolge der Zweifel damit auch die verbindlich gemeinte Erklärung unwirksam werden könnte und der Zweck der eMail verfehlt wird. Es ist daher anzuraten, derartige Erklärung wegzulassen.

Schließlich sind in eMail-Footern teilweise auch Hinweise anzutreffen, die eine Haftung für Computerviren ausschließen soll. Insoweit zielt die Erklärung dahin, dass die konkrete eMail auf Viren überprüft wurde und keine Viren festgestellt wurden. Rechtlich soll damit angezeigt werden, dass der Absender alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Gefährdung durch Computerviren wirksam zu minimieren und infolgedessen für Schadensersatzansprüche bei Virenübertragung keine Rechtsgrundlage zu belassen. Tatsächlich hat diese Klausel jedoch nur deklaratorische Wirkung. Eine Haftung wegen Schädigung durch Virenbefall kann durch eine solche einseitige Klausel nicht ausgeschlossen werden. Zwar werden die Anforderungen an die Haftung des Absenders reduziert, wenn dieser nachweisen kann, dass seine eMail vor Versand auf Viren geprüft wurde. Jedoch führt obige Klausel nicht automatisch zu der Annahme einer tatsächlich erfolgten Virenprüfung, so dass hiermit keine Rechtswirkungen verbunden sind.

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Fazit

Insgesamt zeigt sich, dass etwaige Hinweise auf Webseiten oder in eMail-Footern meist nur erklärende Wirkung haben. Tatsächliche Auswirkungen rechtlicher Art treten in der Regel nicht ein. Die Mehrzahl der im elektronischen Geschäftsverkehr verwendeten Klauseln ist daher entbehrlich.

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