21.03.2008
Haftungsregeln
Die Haftung für Schäden und Straftaten richtet sich auch im Internet nach den entsprechenden gesetzlichen Haftungsgrundlagen (MarkenG, BGB, TMG, Strafgesetzbuch, UWG, PreisangabeVO etc.). Soweit jedoch die relevante Handlung im Rahmen des Einsatzes von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten im Internet begangen wurde, ist zunächst die allgemeine Verantwortlichkeit zu klären, da häufig nicht ganz klar ist, wer die Ursache der Verletzung gesetzt hat.
Haftung für eigene Inhalte
Wer eigene Informationen im Internet bereitstellt, haftet ohne Haftungsprivilegierung in voller Höhe. Als eigene Informationen gelten auch solche Daten, die er von Dritten bezieht und sich zu Eigen macht, wie beispielsweise durch ausdrückliche Bewerbung von Hyperlinks oder durch Framing. Jeder Inhaber einer Webpräsenz ist daher in voller Höhe für dessen Inhalte verantwortlich.
Gegenüber dem Verfasser kann bei unzulässigen Inhalten ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. In schweren Fällen kann es sogar zu Schadensersatzforderungen kommen.
Beispiel 1: Schmähkritik
Webseiten-Betreiber X veröffentlicht auf seiner Seite ehrverletzende Äußerungen über Y, die als Schmähkritik (eine herabsetzende Äußerung, die nicht auf die Auseinandersetzung in der Sache, sondern auf die Diffamierung der Person abzielt) einzuordnen sind. Y hat in der Folge einen Unterlassungsanspruch gegen X gem. § 823 I S.1 i.V.m. § 1004 BGB.
URTEILE: LG Hamburg zu Schmähkritik auf Internetseiten (324 O 819/03), OLG Düsseldorf zur Gegendarstellung (I-15 U 176/07).
Beispiel 2: Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails
Der Webseiten-Betreiber X veröffentlicht auf seiner Seite die vertraulichen E-Mails des Aufsichtsratsmitglied Y. Y hat sodann nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern zusätzlich einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz.
URTEILE: LG Köln verbietet Veröffentlichung von fremden E-Mails (28 O 178/06).
Strafrechtlich haftet bereits derjenige, der auf rechtsradikale Propaganda oder ähnliche, verfassungswidrige Internetseiten durch einen Link verweist. Nur in wenigen Einzelfällen, sind solche Internetauftritte erlaubt.
URTEILE: OLG Stuttgart zur Strafbarkeit des Internetauftrittes eines Kommunikationsdesigners (1 Ss 449/05).
Accessprovider (T-Online, Acor)
Die Durchleitung von fremden Informationen (Server von AOL, T-Online etc.) im Rahmen eines Internetzugangs oder Netzwerkbetriebs führt regelmäßig dazu, dass der Provider von der Haftung befreit ist. Voraussetzung ist allerdings das Fehlen jeglicher Beteiligung am Inhalt der rechtswidrigen Informationen. Soweit als der Provider die Übermittlung veranlasst oder den Adressaten bzw. die Informationen ausgewählt/verändert hat, ist dieser wieder dem rechtlichen Zugriff der Geschädigten ausgesetzt.
URTEILE: OLG Frankfurt a.M. zur Haftung des Internet-Providers für durch Google auffindbare Seiten (6 W 10/08), LG Kiel zur Haftung für fremde Inhalte (14 O 125/07).
WICHTIG: Neben der Haftungsbefreiung ist der Internet-Provider darüberhinaus nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die Personalien eines rechtsverletzenden Kunden zu erteilen. (Hanseatisches OLG zur Auskunftspflicht eines Access-Providers, Az. 5 U 156/05)
Cachingprovider (Proxyserver)
Die Zwischenspeicherung von fremden Informationen erfolgt regelmäßig im Rahmen des Proxycaching. Hierbei stellt der Provider seinen Server zur Verfügung, um bereits vom Internetnutzer (beispielsweise aus den USA) abgerufene Informationen für dessen verkürzten Zugriff zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen. Die Zwischenspeicherung führt ebenfalls zu einer Haftungsbefreiung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Provider
- die zwischengespeicherten Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Hostingprovider (Admin-C, Webhosting etc.)
Hostingprovider stellen die Server direkt oder indirekt (Serverhousing) für Ihre Kunden zur Verfügung, speichern also fremde Informationen dauerhaft. Hostingprovider haften für fremde Informationen dann nicht, wenn sie
- keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben, und
- nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung in angemessenem Maße Vorkehrungen getroffen haben, die die Wiederholung verhindern.
Wie der Bundesgerichtshof allerdings feststellte, gilt die Haftungsbefreiung allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch. Sie berührt nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung.
URTEIL: BGH zum Haftungsprivileg des § 11 TDG (I ZR 304/01)
Zur Haftung für Unterlassungsansprüche setzt die Rechtsprechnung das Kriterium "Prüfungspflichten" an. Insoweit haftet der Betreiber einer Internetplattform vor Kenntnis dann für Verletzungen durch seine Nutzer, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Ein Betreiber, der bereits Kenntnis davon hat, dass seine Plattform etwa für Urheber- oder Markenverletzungen missbraucht wird, muss also technische Vorkehrungen treffen, um solche Handlungen zukünftig zu unterbinden.
URTEILE: LG Köln zur Mitstörer-Haftung von Webhosting-Betreibern (28 O 19/07), OLG Köln zur Mitstörerhaftung von Rapidshare (6 U 86/07, 6 U 100/07).
Admin-C-Provider und Betreiber von Suchmaschinen werden von der Rechtsprechung auch unter das Haftungsprivileg des TMG eingeordnet, so dass eine Haftung also in Betracht kommt, sobald sie Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten besitzen und nicht tätig werden.
URTEILE: LG Hamburg (312 O 529/03), OLG Stuttgart (2 W 27/03 Anmerkung), LG Berlin (27 O 45/05), LG Hamburg (327 O 718/06).
Betreiber von Suchmaschinen haften dagegen nicht, wenn der Täter nach Erlass einer einstweiligen Verfgung dieselben Inhalte unter einer anderen URL veröffentlicht.
URTEIL: LG Berlin (27 O 573/04)
Webhoster fallen ebenso unter das Haftungsprivileg. Sie haften also auch grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
URTEILE: AG Gelnhausen zur Haftung des Webhosters bei DDos-Attacken (51 C 202/05)
Host- oder Accessprovider von Second-Level-Domains haften für rechtswidrige Handlungen durch den Inhaber der Subdomain unmittelbar und selbst als Störer, wenn sie Namen und Anschrift des Subdomain-Inhabers nicht benennen können.
URTEIL: LG Leipzig (12 S 2595/03)
Sind rechtwidrige Inhalte auf sog. versteckten Webseiten enthalten, auf die von einer Subdomain umgeleitet wird, so dass der Nutzer lediglich die Subdomain im Adressfenster sieht (sog. URL-Hiding, Domain-Hiding), so haftet bei Zweifeln über die Person des Subdomaininhabers derjenige, welcher im Impressum der Hauptdomain als Verantwortlicher geführt wird.
URTEIL: OLG Hamburg (5 U 194/03)
Forenbetreiber, Weblogs
Wer im Internet z.B. Diskussionsforen bereitstellt, ist wie der Admin-C erst ab Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Eintrages für den entsprechenden Inhalt haftbar. Wird ein Forenbetreiber also beispielsweise von einem Markeninhaber auf eine Markenverletzung aufmerksam gemacht, hat der Unternehmer den Beitrag unverzüglich zu entfernen. Darüberhinaus muss er geeignte Maßnahmen ergreifen, die die Gefahr einer Wiederholung verhindern. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aber die Verpflichtung zur Überwachung eines Forums auf Ihre Zumutbarkeit im Einzelfall zu überprüfen. Bei nicht kommerziellen Angeboten, sei sie eher abzulehnen.
URTEILE: LG Hamburg zum Sabotage-Aufruf im Heise-Forum (324 O 721/05), OLG Brandenburg zur Namensanmaßung durch eBay-Registrierung (4 U 5/05), OLG Düsseldorf zu Überwachungs- oder Forschungspflichten für Forenbetreiber (I-15 U 21/06), OLG Hamburg zum Sabotage-Aufruf im Heise-Forum (324 O 721/05), OLG München zu Urheberrechtsverletzungen bei eBay (29 U 2119/06), BGH zu ehrverletzenden Äußerungen in Foren (VI ZR 101/06) - ebenso OLG Koblenz (2 U 862/06) und OLG Köln (15 U 142/07), LG Hamburg zu persönlichkeitsverletzenden Äußerungen (324 O 600/06), BGH zur Haftung für das Angebot von jugendgefährdenden Medien (I ZR 18/04), LG Berlin zur Haftung von "meinprof.de" (27 S 2/07), LG Hamburg zum Begriff "Animösen" (324 O 794/07), Richtungsweisend für die Umsetzung von Prüfungspflichten: OLG Hamburg (5 U 165/06).
Die Haftung greift im Übrigen auch bei Bekanntheit des Autors einer Rechtsverletzung.
URTEIL: BGH zum Unterlassungsanspruch bei Bekanntheit des Autors (VI ZR 101/06).
Bezüglich der Pflicht zur Löschung von Einträgen muss es sich mithin um offensichtliche Rechtsverletzungen handeln.
URTEIL: LG München zur urheberrechtlichen Haftung eines Betreibers einer Online-Termindatenbank (7 O 16341/05), BGH (I ZR 35/04).
Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof zuvor in einem ähnlichen Fall klargestellt, dass für den Unterlassungsanspruch die allgemeinen Gesetze gelten, nicht hingegen das Telemediengesetzes (TMG), sodass also die Störerhaftung einschlägig ist. Fraglich ist allerdings, was "geeignte Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholgsgefahr" sind. Der BGH entschied hierzu, dass es für den Betreiber zu Mindest unzumutbar sei, jeden einzelnen Eintrag auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Landgericht Hamburg entschied in zwei Urteilen, dass ein Online-Auktionshaus einen Schlagwortfilter vor die Veröffentlichung des Angebotes schalten müsse. Ungeklärt ist allerdings weiterhin, wie dieser Filter ausgestattet sein muss.
URTEILE: BGH zur Haftung eines Auktionshauses (I ZR 304/01), LG Hamburg zur Schaltung eines Schlagwortfilters (312 O 753/04), LG Hamburg zur Kontrolle von Auktionsangeboten seitens der Betreiber (312 O 1052/03)
Weiterführend entschied das OLG Frankfurt a.M., dass nicht nur z.B. eBay als Störer haftbar sei, sondern auch derjenige, der einem Dritten seinen eBay-Account überlässt und die dort Angebotenen Waren nicht überprüft.
URTEIL: OLG Frankfurt a.M. zur Haftung bei Überlassung eines eBay-Accounts (6 W 20/05).
Im Usenet stellt sich die Rechtslage allerdings anders dar. Auch wenn es mit Foren vergleichbar ist, so lässt die Rechtsprechung erkennen, dass sie eine Haftung des Usenet-Providers für Inhalte, die deren Kunden eingestellt haben, nicht anerkennen. Bei der großen Masse an Daten könne eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht angenommen werden.
URTEIL: OLG Düsseldorf zur Abmahnung gegen Usenet-Provider (I-20 U 95/07).
Internet-Demonstrationen
Unter einer Internet- oder Online-Demonstration wird der Aufruf, eine Internethomepage aus politischen Gründen durch einen verstärkten Zugriff zu blockieren verstanden. Diese ist insoweit auch zulässig, da eine solche Aktion keine Aufforderung zu einer Nötigung darstellt. Das Verhalten ist weder als "Gewalt" noch als"Drohung mit einem empfindlichen Übel" einzuordnen.
URTEIL: OLG Frankfurt zur Internet-Demonstration gegen die Lufthansa (1 Ss 319/05).
Wireless-Lan
Betreiber von Funknetzwerken (WLAN) sollten diese stets - nicht nur aus Gründen der Datensicherheit - verschlüsseln. Sollte der Anschluß nämlich von unbekannten Dritten in rechtsverletzenderweise genutzt werden, so ist auch der Inhaber als Mitstörer haftbar.
URTEILE: LG Hamburg zur Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers (308 O 407/06), ebenso LG Frankfurt a.M. (2/3 O 771/06).
Überlässt der Anschluss-Inhaber den Anschluss allerdings einem volljährigen Familienmitglied, scheidet eine Haftung als Störer für ihn aus, da ihm bezüglich des Familienmitgliedes keine Prüfungspflichten obliegen.
URTEIL: LG Mannheim zur Haftung als Störer bei Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder (7 O 76/06), ebenso OLG Frankfurt a.M. (11 W 58/07), LG Köln zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Internet-Nutzers (9 S 195/07).
