Hyperlinks
Das Setzen von Hyperlinks auf die eigene Website bedarf zunächst grundsätzlich keiner Zustimmung des Verlinkten. Der IT-Unternehmer sollte jedoch bedenken, dass auch das bloße Einbinden von Hyperlinks bereits zu einer Verurteilung führen könnte, soweit die Inhalte auf der verwiesenen Website rechtswidrig sind.
Surface-Links
Normale Hyperlinks, die beim Anklicken direkt auf eine andere Adresse führen, nennt man Surface-Links. Das Setzen von Surface-Links gilt grundsätzlich als Verweis auf fremde Inhalte. Daher ist der Setzende auch für die dortigen Inhalte nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die fremde Nutzung dieser Inhalte zu verhindern.
ACHTUNG: Wer allerdings einen Link zu einem Anbieter von Kopierschutz-Umgehungssoftware setzt, verstösst gegen das Urheberrecht und ist in diesem speziellen Fall dennoch als Mitstörer haftbar (LG München 21 O 6742/07 - Verlinkung von Kopierschutzknackern).
Soweit jedoch ein "Sichzueigenmachen" vorliegt, also der Hyperlink sowie die dortigen Inhalte ausdrücklich beworben oder sonst hervorgehoben werden, werden die fremden Inhalte (trotz Disclaimers!) zu eigenen Inhalten und es kommt zur vollständigen Verantwortlichkeit für die dortigen rechtswidrigen Handlungen.
Deep-Links
Während Surface-Links direkt auf die Hauptseite der verlinkten Internetpräsenz verweisen, handelt es sich bei Deep-Links um Verknüpfungen mit sog. Unterseiten der Internetpräsenz. Die Verknüpfung mit Unterseiten wurde in der Vergangenheit häufig als Wettbewerbsverstoß qualifiziert, da der Verlinkende hiermit das Arbeitsergebnis des Wettbewerbers übernimmt, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leistungen des Wettbewerbers zu nutzen.
Mit der Paperboy-Entscheidung des BGH vom 3. September 2003 (VIII ZR 188/03) wurde jedoch entschieden, dass das Setzen von Deep-Links weder wettbewerbs- noch urheberrechtlich bedenklich sei, da die dortigen Inhalte allgemein öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Inline-Links
Bei dieser Form von Hyperlinks handelt es sich um eine Einbindung fremder Inhalte in die eigene Website, wobei die entsprechenden Bilder/Texte auf dem Server des Verlinkten verbleiben, die dortigen Informationen jedoch wie eigene auf der Ausgangsseite dargestellt werden (auch Embedded-Links genannt). Die rechtliche Einordnung von Inline-Links ist bislang nicht eindeutig geregelt. Da jedoch der Nutzer von der Übernahme der fremden Informationen keine Kenntnis erhält, dürfte insoweit eine ähnliche Rechtslage gelten, wie bei der Nutzung von Frames (Framing). Sobald erste Rechtsprechung zum Thema Inline-Links vorliegt, wird dieser Abschnitt aktualisiert.
Framing
Hierbei übernimmt der Verlinkende die Inhalte der verknüpften Seite vollständig in den eigenen Rahmen (frame) der Website. Insoweit füllt der durch die Verlinkung verknüpfte fremde Inhalt der Zieladresse nicht das ganze Browserfenster aus, sondern erscheint lediglich in einem Rahmen der Ausgangsseite, so dass der Inhalt für den Nutzer als eigener Inhalt des Betreibers der Ausgangsseite wirkt. Beim Framing ergibt sich regelmäßig die Gefahr der Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzung, da das Betätigen des Links durch den Nutzer nicht zu einem vollständigen Verlassen der Website des Linksetzers führt und der Nutzer ggf. über den Urheber der angezeigten Informationen getäuscht wird.
Diese Umgehung der Website des Verlinkten durch Framing wurde vom OLG Hamburg sowie vom LG München bereits als Verletzung von Urheberrechten qualifiziert (OLG Hamburg 3 U 247/00, LG München 7 O 4002/02, LG München 21 O 20028/05).
