Impressum
Jedes Unternehmen, dass eine eigene Internetpräsenz besitz, hat diverse Pflichtangaben auf die Seite zu stellen.
Inhalte
Folgende Informationen sind gemäß § 5 TMG daher auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darzustellen:
- Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, Telefax), einschließlich der eMail-Adresse (kostenpflichtige Mehrwertrufnummern sind zulässig; die Telefaxnummer muss nicht unbedingt angegeben werden LG Kempten 3 O 146/08)
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. Finanzdienstleistungen)
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer
- bei freien Berufen (Arzt, Steuerberater, Architekt, Anwalt etc.) die Kammer, welcher der Anbieter angehört (mit Anschrift, Telefonnummer, ggf. Hyperlink etc.), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden.
Sanktionen
Das gänzliche Fehlen eines Impressums auf einer Interseite, durch die der Unternehmer geschäftsmäßig tätig wird, stellt einen Wettbewersverstoß dar und kann infolgedessen zu Unterlassungsansprüchen seitens der Mitbewerber führen. Sollte allerdings nur eine einzelne Angabe fehlen, so konnte dies unter Betrachtung des Einzelfalles und in Abhängigkeit des Richters als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG bewertet werden.
URTEILE
Das OLG Koblenz befindet eine Abmahnung wegen fehlender Angabe im Impressum als unbegründet (4 U 1587/04), das OLG Naumberg hingegen bejaht einen Wettbewerbsverstoß (10 W 3/06).
Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof allerdings in seiner Grundsatz-Entscheidung zum Thema Impressum vom 20.07.2006 (I ZR 228/03) entgegengetreten. Demnach gelten folgende Grundsätze:
1. Unzureichende Angaben im Impressum stellen grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar und können einen Unterlassungsanspruch begründen.
2. Das Impressum muss nicht zwingend "Impressum" heissen. Es ist ebenfalls rechtmäßig, wenn die erforderlichen Angaben unter einem Link "Kontakt" zur Verfügung stehen.
3. Die Angaben müssen nicht durch nur einen Mausklick erreichbar sein. Sie müssen lediglich ohne langes Suchen und ohne wesentliche Zwischenschritte auffindbar sein.
4. In Bezug auf Fernabsetzgeschäfte müssen die Angaben nicht im Laufe des Bestellvorganges nochmals angezeigt werden.
