16.07.2006
Telemediengesetz 2007
Die Bundesregierung hat Mitte Juni 2007einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorschriften über Informations- und Kommunikationsdienste verabschiedet (Telemediengesetz), welches zwischenzeitlich in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Inhalte dieses Gesetzes und mögliche Konsequenzen für den IT-Unternehmer erfahren Sie nachfolgend.
Gesetzgebungsverfahren
Der Entwurf des Telemediengesetzes (TMG-E) basiert auf der EU-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und wurde von der Bundesregierung erstmals im April 2005 veröffentlicht. Damals regnete es heftige Kritik von Seiten der Bürgerrechtsorganisationen, da mit dem Entwurf eine Aufweichung des Datenschutzes verbunden sei und die Bespitzelung des Nutzers durch Diensteanbieter begünstigt werde. Nach geringfügigen Änderungen des Entwurfes wurde dieser nun im Juni 2006 vom Bundeskabinett beschlossen und muss noch vom Bundestag abgesegnet werden, bevor er Anfang 2007 in Kraft treten kann. Die offizielle Bezeichnung des Gesetzes lautet „Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)“.
Wichtigste Inhalte der Reform
Der Hauptzweck der Gesetzesänderung liegt in einer Zusammenführung der unterschiedlichen Vorschriften über Internetdienste, namentlich des Teledienstegesetzes (TDG), des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG).
Insoweit wurde etwa das Herkunftslandprinzip aus
§ 4 TDG in § 3 TMG-E übernommen, wonach auch das Anbieten von Telemedien im EU-Ausland nach deutschem Recht beurteilt wird, wenn der Diensteanbieter hier seinen Hauptsitz hat.
Definition: Telemedien sind Informations- und Kommunikationsdienste wie Onlinebanking, Onlineshops, Börsenticker, Wetter- oder Verkehrsdaten, Online-Kataloge, Webhosting, Online-Telespiele etc. (Teledienste) und redaktionell gestaltete, zur Meinungsbildung an die Allgemeinheit gerichtete Informationsportale (Mediendienste, etwa spiegelonline.de).
Die Impressumspflicht wurde aus § 6 TDG in § 5 TMG-E übernommen, ohne dass sich der Umfang an Impressumsangaben erweitert hätte: Der Diensteanbieter muss auf seiner Website in leichtzugänglicher Weise Name, Anschrift, Telefon, Telefax, eMail-Adresse, Handelsregisterangaben, Vertretungsberechtigte sowie ggf. Daten der Aufsichtsbehörde und Umsatzsteueridentifikationsnummer darstellen. Allerdings stellt § 5 TMG-E nun klar, dass nur solche Telemedien Impressumspflichtig sind, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden.
Achtung: Erweitert wurden die Informationspflichten durch § 6 TMD-E. Hiernach darf bei kommerzieller Kommunikation per eMail in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verstoß hiergegen kann mit Bußgeld von EUR 50.000,00 geahndet werden. Jede Form von Direktmarketing per eMail sollte daher ab 2007 auf diese Anforderungen hin überprüft werden.
Die Haftung im Internet wurde ebenfalls ohne inhaltliche Änderungen aus den §§ 8 ff. TDG in die §§ 7 ff. TDM-E transferiert. Eine Anpassung der Vorschriften zugunsten der ständigen Problemfrage einer Mitstörerhaftung im Internet ist erneut ausgeblieben. Nach obigen Grundregeln haftet der Accessprovider (z.B. AOL) für die Durchleitung fremder Informationen überhaupt nicht, der Hostingprovider (Webhoster, Suchmaschinenbetreiber, Admin-C, Foren- und Weblog-Betreiber) dagegen grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (Ausnahme: Unterlassungsansprüche).
Tipp: Eine Übersicht zur Haftung im Internet finden Sie im Internet unter www.it-rechtsinfo.de in der Rubrik Internetrecht.
Schließlich wurden die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 ff. TDDSG in die §§ 11 ff. TMG-E übernommen.
Hiernach dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit hierfür eine gesetzliche Ermächtigung existiert (Ausnahmefall) oder die entsprechende Person ausdrücklich in die Erhebung bzw. Verwendung eingewilligt hat (Regelfall). Macht der Anbieter die Nutzung seiner Dienste von der Einwilligung abhängig, so handelt er rechtswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 belegt werden. Hinzu kommt die Verpflichtung, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt dieser Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Achtung: Die datenschutzrechtliche Einwilligung kann nur dann elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass a.) der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, b.) die Einwilligung protokolliert wird, c.) der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und d.) der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Über dieses Widerrufsrecht ist ausdrücklich hinzuweisen!
§ 13 TMG-E sieht zudem vor, dass die Weitervermittlung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Diensteanbieter dem Nutzer ausdrücklich anzuzeigen ist.
Neu ist die Regelung in § 14 Abs. 2 TMG-E: Auskunft über gespeicherte Bestandsdaten (Name, Adresse, Telefon etc.) darf vom Diensteanbieter zukünftig nicht nur an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen, sondern auch an Verfassungsschutz, BND, MAD sowie – gerade dies ist in Kritik geraten – zur Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum (Marke, Geschmacksmuster, Urheber etc.) an den jeweils Berechtigten. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich Auskunftsansprüche gegen Accessprovider wohl allein nach dem Telekommunikationsgesetz richten, welches einen Auskunftsanspruch des Berechtigten nicht vorsieht. Insoweit greift der Auskunftsanspruch lediglich gegen Hostingprovider, wie etwa Betreiber von Internetforen.
Gleich geblieben sind die Regelungen über die Speicherung von Nutzungsdaten (§ 15 TMG-E): Dem Anbieter ist erlaubt, zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung unter Verwendung von Pseudonymen Nutzungsprofile zu erstellen, soweit der Nutzer dem nach vorheriger Belehrung nicht widersprochen hat. Eine Speicherung von Abrechnungsdaten ist höchstens bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach Rechnungsversand zulässig (Ausnahme: Erhebung von Einwänden durch den Nutzer).
Auswirkungen auf den Unternehmer
Insgesamt enthält das neue Telemediengesetz nur wenige, inhaltliche Änderungen. Vielmehr handelt es sich um eine Zusammenfassung bestehender Einzelgesetze. Allerdings sollten die beiden, folgenden Änderungen beim IT-Unternehmer durchaus Beachtung finden:
1. Erhöhte Anforderungen beim Direktmarketing per eMail (§ 6 TMG-E)
2. Erweiterte Rechte bei der Verfolgung von Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Internet (§ 14 TMG-E).
Fazit
Das neue Telemediengesetz ist kein großer Wurf, zumal es bereits seinen Ursprung im alten SPD-Bundeskabinett findet und innovative Ideen keinerlei Berücksichtigung erfahren durften. Für die weit überwiegende Zahl von IT-Unternehmern hat der Entwurf des TMG daher keine Auswirkungen. Positiv ist jedoch festzuhalten, dass aus bislang drei Gesetzen nun ein einziges werden wird, so dass bei offenen Fragen ein Blick ins TMG ausreicht.
