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Direktmarketing im Internet

Das Direktmarketing im Internet birgt eine Menge Probleme, da hier hohe, gesetzliche Hürden existieren. Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Rechtslage.

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    E-Mail-Werbung

    Bezüglich der Versendung von werbenden E-Mails gilt stets, dass der Versender das Einverständnis des Empfängers benötigt. Jeder Unternehmer ist auch gut beraten, dies beweisen zu können. Nach einheitlicher Rechtsprechung stellt die unverlangte Zusendung einer werbenden E-Mail (Spam) nämlich einen Eingriff in das nach Art. 2 I GG geschützte Persönlichkeitsrecht oder das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es kann daraufhin zu Unterlassungs- oder auch Schadensersatzansprüchen kommen (OLG Bamberg 3 U 363/05 - Ungebetene E-Mail Werbung).

    TIP: Auch durch die Titulierung der E-Mail als Pressemitteilung oder Weihnachtsgruß lässt sich das "Spam-Verbot" nicht umgehen (LG Berlin 16 O 389/06 - Verdecktem Spam, LG Aurich 2 S 57/05 (10) - Weihnachtsgruß per E-Mail).

    Eine werbende E-Mail liegt allerdings nicht vor, wenn sich ein Presse-Organ lediglich Informationen beschaffen möchte (LG München 33 O 11693/06 - Recherche-Mail von der Presse).

    Als zulässig gilt aber weiterhin das so genannte "Double-Opt-In-Verfahren". Dabei bekommt der Interessent zunächst eine E-Mail mit einem Link, dessen Benutzung seine Einwilligung in die Zusendung weiterer Info-Mails darstellt. Anschließend wird er in einer weiteren Mail nochmals ausdrücklich gefragt, ob er an dem Bezug künftiger Mails oder Newsletter-Ausgaben ernsthaft interessiert ist. So werden Adressaten, die keine Post erhalten wollen automatisch aussortiert (es besteht also keine Gefahr, wegen unerwünschten Spam-Mails auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden!).

    URTEIL: AG München vom 16.11.2006 (161 C 29330/06).

    Entsprechende Anwendung Die Grundsätze zum Thema "Spam" lassen sich darüber hinaus auch auf andere, ähnliche Sachverhalte übertragen. Die nicht genehmigte Zusendung von E-Mails seitens einer Gewerkschaft an die dienstliche Adresse der Arbeitnehmer kann aus gleichen Gründen (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) eine unzulässige Handlung darstellen.

    URTEIL: ArbG Frankfurt a.M. zu Gewerkschafts-Mails (11 Ga 60/07).