Einleitung
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Domainrecht
"First Come, first served" Bei der Vergabe von Internetdomains gilt der Grundsatz „First come, first served“. Die zuständige Registrierungsbehörde (im Fall von DE-Domains z.B. die Denic eG) prüft nicht die Berechtigung des Anmelders, sondern lediglich die Frage, ob die Domain bereits für einen anderen registriert ist. Somit kommt es immer wieder zu Verletzungshandlungen.
Registrierung Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann eine Verletzung von Rechten Dritter bedeuten. Die tatsächliche Benutzung durch Einstellen von Inhalten ist nicht erforderlich.
URTEIL: BGH zu MHO.de (I ZR 65/02), BGH zu Maxem.de (I ZR 296/00 Anmerkung), LG Köln zum Prioritätsprinzip bei der Domain-Vergabe (33 O 55/04), LG München zur Zwischennutzung von Domains (33 O 15828/05), OLG Hamburg zur markenmäßigen Benutzung durch Domainregistrierung (3 U 212/06), OLG Hamburg zur Verletzung des Namensrechts eines Unternehmens durch Domain-Registrierung (3 W 110/07).
Eine Verletzung von Rechten liegt im Weiteren auch vor, wenn ein Provider im Auftrag eines Kunden eine Domain auf seinen Namen registrieren lässt, und sie anschließend für sich selber nutzt. Dies ist unabhängig davon, ob der Domain-Name aus einer eingetragenen Wortmarke bzw. einem schutzwürdigen Namen besteht, oder nicht.
URTEIL: BGH zur Provider-Registrierung auf eigenen Namen (I ZR 69/02)
Wettbewerb Auch aus wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen kann eine Domainregistrierung rechtswidrig sein, etwa wenn jemand die geschäftliche Bezeichnung oder Marke eines anderen zur Domain anmeldet, um vorsätzlich von der Bekanntheit oder dem guten Ruf zu profitieren.
ABER: Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig (Mitwohnzentrale - BGH I ZR 216/99 Anmerkung weitere Anmerkung). Hingegen kann eine irreführende Domain-Bezeichnung einen Unterlassungs-Anspruch begründen (OLG Hamburg, 5 U 185/05).
Registrierung durch Dritte Bislang herrschte die Ansicht in der Rechtsprechung, dass die Registrierung von Fremddomains (für den Auftraggeber, aber im eigenen Namen) eine Haftung gegenüber gleichnamigen Anspruchstellern begründet, da das Namensrecht nicht übertragbar ist.
URTEILE: OLG Celle (13 U 213/03 Anmerkung), LG Hamburg zur Domain-Auftragsregistrierung im eigenen Namen (302 O 116/04).
Der BGB hat nun (08.02.2007) entschieden, dass diese Auffassung nicht länger haltbar ist. Registriert z.B. eine Werbeagentur für einen Kunden eine gleichnamige Domain, so können dritte Namensinhaber nicht gegenüber der Agentur die Herausgabe verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine ausdrückliche Beauftragung der Agentur durch den Namensinhaber vorliegt und darüber hinaus sich dieser Auftrag auch nach Außen hin dokumentiert (z.B. durch die Internetpräsenz des Namensinhabers).
URTEIL: BGH zur Registrierung durch Dritte (I ZR 59/04).
TIP: Wer sich zu der Übertragung einer Domain verpflichtet, schuldet nicht nur die Löschung, sondern die erfolgreiche Registrierung der Domain auf den Namen des neuen Inhabers (LG Frankfurt a.M., 2/3 O 341/03).
DotCOM - Domains Bei Streitigkeiten um dotCOM-Domains ist in der Regel die "World Intellectual Property Organisation" (WIPO) zuständig. Wer sich durch eine fremde Domain in seinen Rechten verletzt fühlt und sich diese erstreiten will, muss die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen können:
a) Der Domainname muss mit der eigenen Marke, aus welcher der Beschwerdeführer seine Rechte herleitet, identisch oder verwechlungsfähig sein.
b) Der Beschwerdegegner darf weder eigene Rechte, noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben.
d) Der Domainname muss bösgläubig registriert und benutzt worden sein.
BEISPIELE: WIPO zum Streit um "schwansteinhotels.com" (D2005-0839), WIPO entscheidet über "Mister Marlboro" (D2005-0790), WIPO spricht Polo Ralph Lauren Corporation 40 Domains zu (D2005-1027)
Schlussteil
Dieser Teil ist der Schlussteil. ödslfkjasödlfkjasödlfkjasödflkajödflkajsöflakjöflkasjföalkdjföadsölfkajsdöflkajsdöflj aöslfjasödlfk aölö lkjasödlfkjasödlfkajösflkj aölsdkjfö alkdjfö alksdj öal aösldfkja öslfkj öl k öalskdjföa öal kdjö flakjsd öflakjsödlfkjö lak öalk ja ösl kjdöaflkdsjöfalksdjf öla öalkfj a
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