Die Bilderdatenbank von Google wird gern zur Suche nach bestimmten Moviten verwendet. Google durchsucht hierzu die indizierten Webseiten nach Fotos, macht hiervon sog. Thumbnails (also Verkleinerungen) und stellt diese bei Übereinstimmung der Suchergebnisse dar.
Der Urheber eines bestimmten digitalen Bildes sah hierin nun eine Urheberrechtsverletzung, da Google sein Bild nicht ohne Zustimmung einfach zu eigenen Zwecken verwenden – und verkleinern – dürfe. Das OLG Thüringen hatte diesen Fall nun mit Datum vom 27.02.2008 (2 U 319/07) zu entscheiden. Die Richter stellten fest, dass Google tatsächlich in Urheberrechte des Bildinhabers eingreife, wenn vom Bild ein Thumbnail gefertigt und dieser veröffentlicht werde, denn das Recht zur Vervielfältigung und Veröffentlichung steht allein dem Urheber zu. Hierbei ist auch unerheblich, ob der Urheber den Zugriff per HTML-Befehl im Quellcode der Webseite verhindern kann; hierzu ist er nicht verpflichtet. Allerdings wiesen die Richter die Klage des Urhebers dennoch kostenpflichtig ab und zwar wegen Rechtsmissbräuchlichkeit. Denn der Urheber hatte seine Internetseite, auf der das Bild eingestellt war, zuvor suchmaschinentechnisch mit diversen Keywords und anderen Funktionen optimiert. Er hat damit die Suchmaschinen quasi „angelockt“ und kann nun nicht von den Suchmaschinenbetreibern verlangen, die dargestellten Bilder in den Suchergebnissen darzustellen.Links:Volltext bei MIR
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Obwohl die Klage abgewiesen wurde, bedeutet der Tenor nun folgendes: Bildersuchmaschinen verletzen permanent Urheberrechte der Schöpfer. Wenn diese also ihre Internetseiten nicht suchmaschinenoptimieren und den Quellcode der Seiten unverändert lassen, dann dürfen die dortigen Bilder auch nicht von den Suchmaschinen indiziert werden. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Praxis haben wird. IT-Unternehmen mit eigener Suchmaschine sollten sich jedoch in ihrer Verhaltensweise entsprechend ausrichten.
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