Thumbnails: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers

Das Bereithalten von fremden urheberrechtlich geschützten Bildern als Vorschaubilder (thumbnails) im Internet stellt ein urheberrechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Auch die Verwendung von...

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Das Bereithalten von fremden urheberrechtlich geschützten Bildern als Vorschaubilder (thumbnails) im Internet stellt ein urheberrechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Auch die Verwendung von verkleinerten, aber vollständigen Darstellungen des Originalwerkes verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar.

geschmacksmusterDie Internetsuchmaschine Google betreibt unter der Domain www.google.de neben der allgemeinen Suchfunktion eine auf Bilder beschränkte Suche, die dem Auffinden grafischer Informationen im Internet dient (Bildersuche). Dagegen wehrte sich ein Urheber und machte geltend, dass die Wiedergabe seiner Werke als Vorschaubilder in der Bildersuche eine urheberrechtlich relevante Werknutzung darstelle. Das Landgericht Hamburg gab ihm mit Teilurteil vom 26.09.2008 (Az.: 308 O 42/06) Recht.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine urheberechtsverletzende „Vervielfältigung“ stellt nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form dar, soweit keine eigenschöpferischen Züge vorliegen. Das ist jedoch bei Fotos in der Regel nie der Fall. Deshalb sollten zunächst die Urheberrechte geklärt werden, bevor Fotos verwendet werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Markus T. Gronau.

Weitere Informationen zum Thema

 

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