Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 09.11.2005 (Az.: 21 O 7402/02), dass topografische Landkarten urheberrechtlich geschützt sind. Der Kläger erstellte im vorliegenden Fall im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben über das vom ihm betriebene Landesvermessungsamt seit Jahrzehnten ein seine gesamte Staatsfläche abdeckendes Kartenwerk im Maßstab 1:25000 her. Die Beklagte übernahm hiervon zahlreiche Kartenblätter samt zahlreicher Eintragungen. Nach Ansicht der Münchener Richter sei dies urheberrechtlich nicht zulässig, da jedes Kartenblatt des Klägers für sich genommen eine Datenbank i.S. von § 87a I 1 UrhG darstelle. Das Gericht verwies dabei auf eine Entscheidung des BGHs, wonach auch Datensammlungen in analoger, insbesondere gedruckter Form Datenbankschutz genießen können. Den Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz wurde stattgegeben.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/19/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer das Recht eines Dritten auf dessen ausschließliche Nutzung der selbsterstellten Datenbank verletzt, kann, bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hat der Verletzer sich der Daten darüberhinaus auch fahrlässig oder gar vorsätzlich bedient, begründet sich auch ein Schadensersatzanspruch. Der Begriff der Datenbank i.S.d. Urheberrechtsgesetzes wird dabei von der Rechtsprechung regelmäßig eher weit ausgelegt.
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