Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.03.2007 (I ZR 66/04), dass die Durchfuhr von Ware, die außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurde, noch nicht die inländischen Reche von Markeninhabern tangieren kann. Die Beklagte hatte von den Markeninhabern die Erlaubnis bekommen, in Russland die Originalware mit Markenkennzeichnung zu vertreiben. Sie wollte den Vertrieb nun auf die USA ausdehnen und Originalware über Frankfurt/Main und Bremen per Luftverkehr in die USA schicken. Am Flughafen in Frankfurt/Main wurde die Ware jedoch auf Antrag der Markeninhaber beschlagnahmt und die Beklagte wegen Markenverletzung in Anspruch genommen. Zu Unrecht, wie die Richter des BGH entschieden. Denn die bloße Durchfuhr von Originalware sei nicht mit deren Vermarktung verbunden, die Ware nicht in den deutschen Verkehr verbracht und könne daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5a3464e4187b7ce658f9e869f5e49f3a&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=40821&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten bei möglichen Markenverletzungen äußerst vorsichtig vorgehen. Bestehen Zweifel, so sollte rechtzeitig eine Markenrecherche Aufschluss über die Frage geben, ob Rechte Dritter durch die eigene Geschäfts- oder Produktbezeichnung tangiert sind.
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