Das Oberlandesgericht Köln hatte in dem Urteil vom 09.09.2005 (6 U 90/05) über die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen ausgestrahlte TV-Sendungen aufzeichnen dürfe, damit Internet-Nutzer diese dann zeitversetzt auf dem eigenen Computer ansehen können. Die Richter stellten zunächst fest, dass der Anbieter in die Vervielfältigungsrechte des TV-Senders eingreife. Auch sei das Unternehmen in diesem Fall Hersteller der Vervielfältigung. Eine Widerrechtlichkeit scheide allerdings aus, da der Dienst im vorliegenden Fall unentgeltlich verrichtet wird (§ 53 I UrhG). Der Unterlassungsanspruch seitens eines privaten TV-Senders wurde demenstprechend zurückgewiesen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050133.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach dem UrhG ist es Privatpersonen gestattet, Werke zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen, vorausgesetzt, sie dienen weder unmittelbar noch mittelbar einem Erwerbszweck. Die Vervielfältigung darf allerdings auch durch einen Dritten vorgenommen werden, wenn dies unentgeltlich geschieht.