Twitter: Einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Verlinkung

Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az: 3-08 O 46/10) eine einstweilige Verfügung gegen einen Twitter-User ausgestellt. Grund hierfür waren in Twitter-Nachrichten verlinkte, aus...

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Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az: 3-08 O 46/10) eine einstweilige Verfügung gegen einen Twitter-User ausgestellt. Grund hierfür waren in Twitter-Nachrichten verlinkte, aus Foren stammende unwahre Tatsachenbehauptungen gegen ein Unternehmen, welche von einem ehemaligen Vertragspartner dieses verlinkt wurden.

Das betroffene Unternehmen beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den „Twitterer“ mit dem Ziel eine Unterlassung zu erwirken. Diesem Ersuchen gab das LG Frankfurt statt. Als Begründung gaben die Richter an, dass der Twitter-User sich die Inhalte der Foren durch die Verlinkung bei Twitter zu Eigen machte. Dies führt nach Ansicht des LG zu einer Haftung des Twitter-Users für die unwahren und irreführenden sowie geschäftsschädigenden Behauptungen des dritten, der die Beiträge in den besagten Foren  verbreitet hatte.
Die sich aus diesem Urteil ergebende Frage lautet vorrangig, ob das Posten eines Links bei Twitter tatsächlich den Tatbestand des zu Eigen machen erfüllt. Da in dem vorliegenden Fall die Links aber vom User mit der Angabe „sehr interessant“ eingeleitet wurden, kann die Erfüllung des Tatbestands angenommen werden.

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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist bislang die erste richterliche Entscheidung, die einem Twitter-User die Haftung für die von ihm verbreiteten Links auferlegt.

Inwiefern weitere Organe der Rechtsprechung ebenfalls die vom LG vertretene Position einnehmen werden ist bislang unklar. Dennoch sollten Unternehmen, die Twitter verwenden stets darauf Acht geben, was für Verweise und Verlinkungen in den jeweiligen Nachrichten enthalten sind. Auf der anderen Seite ergibt sich die Möglichkeit auf Unterlassung von Äußerungen bei Twitter zu klagen, falls man sich durch diese in seinen Rechten verletzt fühlt. Es bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Punkto Twitter abzuwarten.

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