Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az: 3-08 O 46/10) eine einstweilige Verfügung gegen einen Twitter-User ausgestellt. Grund hierfür waren in Twitter-Nachrichten verlinkte, aus Foren stammende unwahre Tatsachenbehauptungen gegen ein Unternehmen, welche von einem ehemaligen Vertragspartner dieses verlinkt wurden.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main ist bislang die erste richterliche Entscheidung, die einem Twitter-User die Haftung für die von ihm verbreiteten Links auferlegt.
Inwiefern weitere Organe der Rechtsprechung ebenfalls die vom LG vertretene Position einnehmen werden ist bislang unklar. Dennoch sollten Unternehmen, die Twitter verwenden stets darauf Acht geben, was für Verweise und Verlinkungen in den jeweiligen Nachrichten enthalten sind. Auf der anderen Seite ergibt sich die Möglichkeit auf Unterlassung von Äußerungen bei Twitter zu klagen, falls man sich durch diese in seinen Rechten verletzt fühlt. Es bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Punkto Twitter abzuwarten.
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