Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 23.03.2005 (III ZR 338/04) die rechtliche Einordnung eines Vertrages über den Zugang zum Internet vorzunehmen. Demnach ist ein solcher Vertrag entgegen der Auffassung des Beklagten als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB einzustufen, und nicht ein Mietvertrag. Der Schwerpunkt liege hier nicht in der Nutzung einer Sache, in diesem Fall dem „Rechner des Anbieters“, sondern vielmehr in dem Transport von Daten. Auch liege kein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB vor, da dieser immer einen bestimmten Erfolg als Vertragsgegenstand voraussetzt. Ein solcher kann seitens des Anbieters nicht versprochen werden und mithin auch nicht vom Nutzer erwartet werden.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Auf Access-Provider-Verträge sind die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages (§ 611 ff.) anzuwenden.