Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 21.06.2005 (I ZR 290/02), dass die Übernahme von Musik-Charts gegen das Urheberrecht verstoße. Die Klägerin im vorliegenden Fall ist auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und erstellt wöchentlich anhand von Verkaufszahlen der Tonträgerindustrie sogenannte „Sales-Charts“, sowie „Airplay-Charts“, welche sie als Datenbank schützenswert i.S.d. Urheberrechts ansieht. Die Richter teilten diese Auffassung, es liege ein urheberrechtswidriger Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers vor. Somit sei ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=08a430ec5251d5c891aab2c9b9981304&client=12&nr=33566&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur Werke, sondern z.B. auch den Datenbankhersteller. Datenbanken i.S.d. Gesetzes sind im Grunde Sammlungen von Werken oder Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und im einzelnen mit Hilfe eletronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.