Die Richter des LG Düsseldorf hatten mit Urteil vom 25.04.2007 (12 O 194/06) darüber zu entscheiden, ob die Übernahme von Nachrichtentexten auf fremden Internetseiten rechtswidrig ist, wenn die Quelle angegeben wird.
Die Klägerin hatte auf ihrer Webseite regelmäßig Nachrichten und eigene Beiträge eingestellt, welche von der Beklagten auszugsweise übernommen wurden. Die Richter stellten fest, dass eine solche Übernahme von Nachrichtentexten – auch wenn eigene, schöpferische Elemente enthalten sind – im Rahmen von § 49 UrhG zulässig ist, da es an einer schöpferischen Höhe der eingestellten Nachrichtentexte fehle. Hierfür sei vielmehr erforderlich, dass die Meldungen eine eigenschöpferische Gedankenformung und –führung erkennen lassen. Die Textungen der Klägerin beschränkten sich dagegen im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, so dass hier ein Urheberrechtsschutz fehle. Die Klage wurde damit abgewiesen.Links:Bericht bei Beck Online
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten mit dem Thema Urheberrechtsschutz sensibel umgehen. Jede unbefugte Verwendung von digitalen Inhalten birgt in sich den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Nur wenn offensichtlich ist, dass es an der eigenen Kreativität des Verfassers fehlt, kann eine bedenkenlose Übernahme erfolgen. Dessen Bewertung sollte allerdings von einem fachkundigen Juristen vorgenommen werden.
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