Übertragung von Herstellerpflichten im Elektrogesetz

Das Elektrogesetz hat zwischenzeitlich wohl auch den letzten Hersteller von Computerhardware erreicht. Seit dem 1. Juli 2006 ist es nun verboten, Elektro- und  Elektronikgeräte mit bestimmten Inhaltsstoffen (Blei,...

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Das Elektrogesetz hat zwischenzeitlich wohl auch den letzten Hersteller von Computerhardware erreicht. Seit dem 1. Juli 2006 ist es nun verboten, Elektro- und  Elektronikgeräte mit bestimmten Inhaltsstoffen (Blei, Quecksilber etc.) in den Verkehr zu bringen. Größere Probleme bereitet den Herstellern (bzw. Importeuren) jedoch die seit März 2006 bestehende Pflicht zur Abholung und Entsorgung der verkauften Geräte. Was viele nicht wissen: Die Hersteller können diese Pflicht auf den B2B-Kunden abwälzen. Wie dies funktioniert erfahren Sie nachfolgend.

Pflichten der Hersteller

Das Elektrogesetz zwang den Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bereits im November 2005 zur Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Ohne Registrierung dürfen die Geräte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Auch muss der Hersteller ab März 2006 seine Elektro- und Elektronikgeräte mit Entsorgungszeichen, Herstellerangaben und Datum des Inverkehrbringens kennzeichnen. Schließlich ist der Hersteller zur unentgeltlichen Aufstellung von Behältnissen bei den Übergabestellen verpflichtet und muss diese nach Eingang einer Abholungsanordnung der EAR abholen, die Geräte wiederverwerten, behandeln oder entsorgen sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung tragen.

Letztere Pflichten zur Abholung und Entsorgung gelten jedoch nur zwingend im B2C-Verkehr, also bei Verkäufen an den Endverbraucher (private Haushalte). Verkauft der Hersteller ausschließlich an nicht-private Nutzer (also Unternehmen, Freiberufler oder Behörden), so ist er nicht im B2C- sondern im B2B-Geschäft tätig, so dass eine Übertragung der Herstellerpflichten an den Kunden erfolgen kann.

Achtung: Eine Übertragung der Herstellerpflichten an gewerbliche Nutzer ist auch dann ausgeschlossen, wenn deren Geräte nach Art und Menge einer privaten Nutzung entsprechen (etwa der Laptop einer kleinen Architektenfirma, wenn dort keine weiteren Computer existieren).

Übertragung von Herstellerpflichten

Die Möglichkeit zur Übertragung von Herstellerpflichten an den B2B-Kunden besteht nach § 10 Abs. 2 ElektroG. Hiernach können Hersteller und nicht-private Kunden abweichende Vereinbarungen zur Abholung und Entsorgung treffen.

Die Vereinbarung erfolgt – auch bereits mündlich – durch Individualvertrag oder aber durch AGB. Der gewerbliche Einkäufer von Produkten ausländischer Hersteller sollte die Lieferbedingungen des Herstellers daher zukünftig auf derartige Klauseln überprüfen.

Empfohlene Klauseln

Der Hersteller oder Importeur von IT-Produkten kann also seine Abholungs- und Entsorgungspflichten auf den gewerblichen Kunden – soweit dieser Nutzer ist – abwälzen. Hier stellt sich die Frage, wie ein derartiger Vertrag oder eine derartige Klausel in den Lieferbedingungen zu formulieren ist.

In der Regel dürfte eine kurze Formulierung wie

„Der Kunde wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Hierzu erfolgt eine Freistellung des Herstellers (Anm.: oder Lieferanten) von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§ 10 II ElektroG).“

ausreichen. Wichtig ist hierbei letztere Klausel, welche verhindert, dass der Hersteller bei Nichtentsorgung durch den Kunden für die Kosten aufzukommen hat.

Problematisch ist hierbei jedoch der Zeitablauf. Für den Freistellungsanspruch gegen den Kunden gilt die dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt in der Praxis damit im Jahr des Vertragsschlusses. Wird das Gerät dann jedoch fünf Jahre benutzt und sodann vertragswidrig entsorgt, so sind die Ansprüche des Herstellers gegen den Kunden bereits verjährt. Ersterer hat also die Kosten der Entsorgung tragen.

Um diese Konsequenz zu umgehen, empfiehlt sich folgende Zusatzklausel:

„Es wird vereinbart, dass Ansprüche auf
Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung verjähren. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung des Herstellers über die Nutzungsbeendigung.“

Schließlich stellt sich noch die Frage, welche Konsequenzen es für den Hersteller hat, wenn der Kunde die gelieferten Geräte später an einen Dritten verkauft. In diesem Fall sind Ansprüche auf Übernahme der Entsorgung gegen den Kunden wirkungslos, da der Dritte sich hinsichtlich der Entsorgung an den Hersteller wenden wird und letzterer hierzu – trotz entgegenstehender Vereinbarung mit dem Kunden –auch gesetzlich verpflichtet ist.

Die Lösung liegt in einer Weitergabeklausel, worin der Kunde verpflichtet wird, auch Dritte zur Entsorgung zu verpflichten. Zu beachten ist hier, dass diese Weitergabeklausel nur für gewerbliche Endnutzer gilt. Erfolgt der Weiterverkauf an Privatpersonen, so werden diese die Geräte wieder über den Hersteller entsorgen lassen. Allerdings hat der Kunde – bzw. der gewerbliche Dritte – dann die Kosten der Entsorgung zu tragen.

„Im Falle der Weitergabe von Geräten an gewerbliche Dritte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich der betreffenden Geräte.“

Fazit

Im Ergebnis bestehen für Hersteller also einfache Möglichkeiten zur Übertragung von Entsorgungspflichten auf ihre B2B-Kunden. Natürlich besteht immer die Gefahr, dass der Kunde in die Insolvenz steuert und damit das Rücknahme- und Entsorgungsrisiko wieder auf den Hersteller zurückfällt. Hier wären ggf. Bürgschaften vorzuschlagen.

Ingesamt überwiegen jedoch die Vorteile einer Übertragung von Herstellerpflichten auf den Kunden, weshalb hiervon nach Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte.

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