Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 02.09.2005 (6 U 39/05) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Registrierung von Umlaut-Domains zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte, Inhaber der Domain „Schluesselband.de“, seitdem es nach dem 01.03.2004 möglich geworden ist, zusätzlich die Domain „Schlüsselbänder.de“ erworben. Dagegen wehrte sich die Klägerin, die Inhaber der Domain „Schluesselbaender.de“ ist, allerdings ohne Erfolg. Die Richter sahen in dem Verhalten der Beklagten keinen rechtswidrigen Behinderungswettbewerb. Dieser setzte nämlich voraus, dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin sei zudem nicht auf die Domain angewiesen, um am Markt in angemessener Weise teilnehmen zu können.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_39_05urteil20050902.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich ist der Einsatz einer besseren Leistung auch dann zulässig, wenn er zur Behinderung oder gar zur völligen Ausschaltung des Mitbewerbers führt. Eine gezielte Behinderung oder Ausschaltung der Konkurrenz auf andere Weise als durch Leistung ist hingegen wettbewerbswidrig. Obiges Urteil stellt nun fest, dass die Registrierung einer Umlautdomain nicht die Rechte des Konkurrenten verletzt, welcher die identische Domain ohne Umlaut bereits verwendet. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird, da durchaus Anhaltspunkte für die klägerische Argumentation vorliegen.
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