Das Oberlandesgericht Bamberg entschied mit dem Urteil vom 06.09.2006 (3 U 363/05), dass unaufgeforderte E-Mail-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig ist, insofern keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers bestehen. Nach Ansicht des Gerichtes können sich Gewerbetreibende – im Gegensatz zu Privatpersonen – nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass ihr SPAM-Filter nur Werbe-E-Mails aussortiert. Die Durchschau der aussortierten Nachrichten stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Da zwischen den Parteien mithin keine konkrete Geschäftsbeziehung bestand, gaben die Richter der Unterlassungsklage statt.Links:http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_5101.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 7 II UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liegt bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ausdrücklich eine unzumutbare Belästigung vor, wenn der Versender nicht nachweislich die Einwilligung des Empfängers hat.
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