Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.11.2006 (I ZR 191/03), dass der Werbende, der einen Gewerbetreibenden anruft, um ihm eine eigene Leistung anzubieten, nicht davon ausgehen kann, dass der Angerufene an diesem Werbeanruf mutmaßlich interessiert sei. Bei den Leistungen handelte es sich im vorliegenden Fall um die Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben. Grundsätzlich könne man bei einem Gewerbetreibenden zwar ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden vermuten. Wenn die Kontaktaufnahme allerdings der eigenen Leistung diene, sei dieses Interesse nicht gegeben.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=200793
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wie für die Werbung per E-Mail oder Fax gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme: Ohne vorherige Einverständniserklärung ist sie unzulässig. IT-Rechtsinfo hat bereits mehrfach darüber berichtet (vgl. z.B. News vom 18.11.06).