Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 01.02.2007 (2/3 O 771/06), dass die Betreiber von unverschlüsselten WLan-Netzen als Mitstörer für Rechtsverletzungen in Haftung genommen werden können, die über ihren Anschluss vollzogen wurden. Dies ergebe sich nach Ansicht der Richter aus dem Grundsatz, dass die Störerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Es bestehe generell eine Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die die Rechtsverletzung verhindern können.
Da die Verwendung einer ungesicherten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit bietet, dass unbekannte Dritte die Verbindung nutzen, müsse diese z.B. durch Passwortschutz, Ausschalten des Routers während der Abwesenheit oder Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels Passwort gesichert werden. Andernfalls mache der Anschlussinhaber sich als Störer für Rechtsverletzungen mitschuldig. Bei fehlendem Fachwissen sei es nach Ansicht der Richter auch zumutbar, wenn sich der Anschlussinhaber entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen muss.
Im vorliegenden Fall hatte ein Dritter über den Anschluss des Beklagten einen Tonträger anderen Internetnutzern über die Tauschbörse „eMule“ zum Download angeboten und somit die Rechte des Tonträgerherstellers verletzt (hier das Recht der öffentliche Zugänglichmachung). Dem auf Unterlassung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde somit stattgegeben.
Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070153.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Empfehlung für Betreiber von W-Lan-Netzen (Unternehmen oder Privatpersonen) ist hier eindeutig. Um nicht für Rechtsverletzungen von Nachbarn oder anderen Personen in der Reichweite des eigenen Netzes in Anspruch genommen werden zu können, sollte das Netz gesichert werden. Dies ist mit jedem herkömmlichen Router ohne großen Aufwand auch möglich.