Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 30.07.2004 (324 O 819/03), dass bezüglich ehrverletzenden Äußerungen ein Unterlassungsanspruch i.S.d. § 823 I i.V.m. § 1004 BGB besteht, wenn es sich bei den Äußerungen um sogenannte Schmähkritik handelt. Eine solche liegt vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050088.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich besteht gem. Artikel 5 I S.1 GG das Recht zur freien Meinungsäußerung. Dieses Recht steht allerdings in bestimmten Fällen dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Achtungsrecht des Einzelnen nach. So auch, wenn auf Internetseiten ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden, die sogenannte Schmähkritik darstellen, also nicht mit der Auseinandersetzung in der Sache zusammenhängen.