Das Amtsgericht Nienburg entschied mit Urteil vom 14.04.2004 (6 C 735/03), dass ein Unterlassungsanspruch aufgrund von E-Mail Werbung nicht gegeben sei, wenn sie zuvor 6 Wochen unbeanstandet blieb und nach einer anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung eingestellt wird. Die notwendige Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050069.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Wiederholungsgefahr bei E-Mail Werbung wird gesetzlich vermutet (§ 7 UWG). Die Beweislast für das nicht Bestehen einer solchen trägt der Werbende.